1. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für
das Sport- und Funktionsgebäude in Spreenhagen

(OT Hartmannsdorf, Kanalstr. 25 a)

 

§ 1 Grundsatz

1.Die Gemeinde Spreenhagen unterhält ein Sport- und Funktionsgebäude in 15528 Spreenhagen, OT Hartmannsdorf, Kanalstr. 25 a.

2.Die Räumlichkeiten können anderen Personen und Personengruppen für sportliche, kulturelle oder andere gemeinnützige Zwecke überlassen werden. Eine Überlassung erfolgt nur, wenn Belange der Gemeinde Spreenhagen oder sonstige öffentliche Interessen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

3.Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

 

§ 2 Anmeldung

1.   Die Anmeldung für die Überlassung der Räume des Sport- und Funktionsgebäudes erfolgt schriftlich an die Gemeinde Spreenhagen im Amt Spreenhagen, Hauptstraße 13, 15528 Spreenhagen (telefonische Anfragen unter 033633/87122) oder beim Ortsvorsteher zu dessen Sprechzeiten im OT Hartmannsdorf, Kanalstr. 25 a.

2. Es ist vom Nutzer ein formloser Antrag zu stellen, der folgende Angaben enthalten muß:

-          Bezeichnung und Anschrift des Nutzers (z.B. Verein, Firma, Privatperson)

-          Name und Telefonnummer des Verantwortlichen

-          Zweck der Veranstaltung

-          Nutzungsdatum und Nutzungsdauer

Der Antragsteller muß volljährig und voll geschäftsfähig sein.

3.Für die Überlassung ist mit dem Nutzer ein Nutzungsvertrag abzuschließen, der Bestandteil dieser Benutzungs- und Entgeltordnung ist.

4.Die Genehmigung des Antrags kann mit Auflagen versehen werden.

 

§ 3 Benutzung des Sport- und Funktionsgebäudes

1.   Der Nutzer ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung von Beginn bis Ende unter der Aufsicht eines Verantwortlichen steht. Verantwortlicher ist der Unterzeichner des Nutzungsvertrages.

2.   Die überlassenen Räume dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung auf eigene Verantwortung benutzt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Personen und Sachen weder gefährdet noch geschädigt werden.

3.   Das Rauchen in den Räumlichkeiten des Sport- und Funktionsgebäudes ist untersagt.

4.   Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür bestimmten Plätzen auf eigene Gefahr abgestellt werden.

5.   Der Nutzer hat vor und nach der Nutzung die Einrichtungsgegenstände auf äußerlich erkennbare Mängel und auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen und das Ergebnis in das ausliegende Nutzerbuch einzutragen.
Schäden und Mängel, die durch die Nutzer festgestellt oder verursacht werden, sind in das ausliegende Nutzerbuch einzutragen und unverzüglich dem Amt Spreenhagen durch den Verantwortlichen mitzuteilen. Die benutzten Räume müssen in dem Zustand verlassen werden, in dem sie übergeben wurden.


 

§ 4 Schlüsselübergabe

1.   Der Schlüssel kann einen Tag vor der Veranstaltung in Absprache mit dem Amt Spreenhagen, Hauptstr. 13 in 15528 Spreenhagen in Empfang genommen werden.

2.   Bei Verlust des Schlüssels zahlt der Nutzer die Kosten für den Neukauf und das Auswechseln des Schlosses und haftet für alle weiteren daraus entstehenden Schäden.

3.   Es dürfen keine Schlüssel nachgefertigt werden.

4.   Der Schlüssel ist einen Tag nach der Veranstaltung oder nach Absprache im Amt Spreenhagen, Hauptstr. 13 in 15528 Spreenhagen abzugeben.

5.   Die Schlüsselübergabe wird individuell im Nutzungsvertrag geregelt.

 

§ 5 Gewährleistungen

1.   Der Mieter von Räumen des Sport- und Funktionsgebäudes haftet für alle der Gemeinde Spreenhagen anlässlich der Benutzung der Mietsache entstehenden Schäden, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder oder Beauftragten oder durch die Teilnehmer einer Veranstaltung verursacht worden sind.
Der Mieter hat die Gemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die anlässlich einer Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werden.
Die Gemeinde Spreenhagen kann den Abschluss des Mietvertrages vom Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abhängig machen.

2.   Die Gemeinde Spreenhagen übernimmt keine Haftung für die in vermietete Einrichtungen eingebrachte Garderobe oder sonstige vom Mieter oder Veranstaltungsteilnehmer eingebrachten Sachen.

3.   Die Gemeinde Spreenhagen und ihre Bediensteten sowie das Amt Spreenhagen und seine Bediensteten haften für die bei der Benutzung von Einrichtungen eintretenden Schäden nur, wenn diese auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen Gemeindebediensteter oder Beauftragter zurückzuführen sind. Dies gilt auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche.

 

§ 6 Mietpreis und sonstige Entgelte

1.   An den durch die Betreibung des Sport- und Funktionsgebäudes entstehenden Kosten werden die Nutzer durch Entgelte beteiligt. Diese sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten. Für Dauernutzer erfolgt die Zahlung halbjährlich im Voraus.
Die Nutzungsentgelte betragen 10,00 € je angefangene Stunde (60 Minuten). Für ortsansässige eingetragene Vereine, ortsansässige Sportgruppen, soziale Einrichtungen der Gemeinde Spreenhagen sowie als gemeinnützig anerkannte Organisationen der Gemeinde Spreenhagen ermäßigen sich die Entgelte bei ganzjähriger Nutzung (52 Wochen) auf 5,00 € je angefangene Stunde. Die Kosten der Reinigung sind im Nutzungsentgelt nicht enthalten. Die Nutzer haben für die Reinigung nach der Benutzung selbst Sorge zu tragen.

2.   Der Tischtennisverein Hartmannsdorf e.V. (TTV) zahlt für die wöchentliche Nutzung gemäß aktuellen Spielplan monatlich 100,00 € (1.200,00 € jährlich). Der reguläre Punktspielbetrieb des TTV hat Vorrang vor der privaten Nutzung.

3.   Der Mietpreis für die Vermietung der Räumlichkeiten des Sport- und Funktionsgebäudes beträgt 120,00 € pro Veranstaltung. Für die Vermietung ist eine Kaution in Höhe von 200,00 € in der Kasse des Amtes Spreenhagen, Hauptstr. 13 in 15528 Spreenhagen zu hinterlegen.

4.   Die Zahlung der Miete und Kaution nach Absatz 3 entfällt für die Seniorengruppe des Ortsteiles Hartmannsdorf sowie für Veranstaltungen der Grundschule Spreenhagen und der Kindertagesstätten der Gemeinde Spreenhagen.

5.   Bei gewerblichen Veranstaltungen, die auf Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet sind, beträgt der Mietzins 200,00 € je Veranstaltungstag.

6.   Der Mieter trägt das Risiko behördlicher Erlaubnis hinsichtlich seiner Person und der Art des Betriebs; er hat technische oder sonstige Anforderungen sowie Auflagen, die auf Gesetz oder behördlichen Vorschriften beruhen, auf seine Kosten zu erfüllen. Kann die Mietsache aus Gründen, die die Person oder den Betrieb des Mieters betreffen, nicht oder nur eingeschränkt benutzt werden, bleiben die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis bestehen; der Vermieter haftet nicht.

 

§ 7 Miet- und Entgeltzahlungen

Die nach § 6 zu entrichtenden Zahlungen sind vom Mieter des Sport- und Funktionsgebäudes spätestens bei der Schlüsselübergabe oder durch Überweisung bis zum Tag vor der Schlüsselübergabe auf das Konto der Gemeinde Spreenhagen unter der Kontonummer 2108 2811 61, BLZ 17055050 bei der Sparkasse Oder-Spree zu entrichten.

 

§ 8 Hausrecht

Das Amt und die Gemeinde Spreenhagen üben das Hausrecht aus. Der Inhaber des Hausrechts oder eine von ihm beauftragte Person darf während der Veranstaltung jederzeit die Nutzung der Räume kontrollieren.

 

§ 9 Rücktrittsrechte

1.   Die Gemeinde behält sich ein außergewöhnliches Rücktrittsrecht vom Mietvertrag vor, wenn Belange der Gemeinde Spreenhagen oder sonstige öffentliche Interessen dies erfordern.

2.   Der Mieter erhält die Möglichkeit in folgenden Fällen kurzfristig vom Vertrag zurückzutreten:
- Krankheits- oder Todesfall
- Nichterteilung einer behördlichen Genehmigung

 

§ 10 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Die vorstehende 1. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das Sport- und Funktionsgebäude in Spreenhagen (OT Hartmannsdorf, Kanalstr. 25 a) tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für das Sport-und Funktionsgebäude in Spreenhagen (OT Hartmannsdorf, Kanalstr. 25 a) vom 14.02.2006 am 31.12.2011 außer Kraft.

 

 

 

Spreenhagen, den 19.12.2011

 

 

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Schröder

Amtsdirektor                             (Siegel)