Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten, die sich in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Spreenhagen befinden (Kita-Gebührensatzung)
Aufgrund der §§ 3 Absatz 1 und 28 Absatz 2 Ziffer 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. S. 286) in der derzeit geltenden Fassung, den §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. S. 174) in der derzeit geltenden Fassung) sowie in Verbindung mit § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in der Neufassung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022) und den §§ 16 und 17 Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe - Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom 27.06.2004 (GVBl. I/04 S. 384), in der derzeit geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Spreenhagen in ihrer Sitzung am 13.06.2016 nachfolgende Kita-Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme von Angeboten für Kinderbetreuungsleistungen in Kindertagesstätten (Kinderkrippe, Kindergarten und Hort) in Trägerschaft der Gemeinde Spreenhagen, vertreten durch das Amt Spreenhagen.
(2) Kindertagesstätten (im folgenden Kita genannt) sind sozialpädagogische familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen auch behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden.
(3) Diese Satzung bildet die Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen als Gebühren für die Inanspruchnahme eines Kitaplatzes und regelt die Beitrags- und Gebührenpflicht der Eltern bzw. Personensorgeberechtigen.
§ 2
Aufnahme der Kinder
(1) Grundsätzlich werden im Rahmen der gültigen Betriebserlaubnis der Kita Kinder aufgenommen, die einen Rechtsanspruch gemäß KitaG haben. Anträge auf Prüfung und Feststellung des Rechtsanspruchs gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 KitaG sind rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme des Kindes in der Kita beim Jugendamt des Landkreises Oder-Spree zu stellen.
(2) Behinderte Kinder und von Behinderung bedrohte Kinder werden aufgenommen, wenn eine entsprechende Förderung und Betreuung in der Kita gewährleistet werden kann.
(3) Die Anmeldung für die Beanspruchung eines Platzes in einer kommunalen Kita und die Entscheidung zum Abschluss eines privatrechtlich gestalteten Betreuungsvertrages zwischen den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten und der Gemeinde erfolgt in der Amtsverwaltung. Die Aufnahme eines Kindes erfolgt sofern freie Platzkapazitäten zur Verfügung stehen.
(4) Mit dem Umzug des Kindes in eine andere Gemeinde bleibt das Recht auf Weiterbetreuung in der Kita nur bestehen, sofern durch die neue Wohnortgemeinde innerhalb von 4 Wochen seit dem Umzug eine Kostenübernahmeerklärung im Amt Spreenhagen vorgelegt wird.
(5) Für Kinder aus anderen Gemeinden erfolgt entsprechend dem Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIII eine Aufnahme nur im Rahmen freier Platzkapazitäten. Die Entscheidung hierzu trifft die Amtsverwaltung.
(6) Für die Aufnahme eines Kindes in eine Kita ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich, in der die Eignung zum Besuch einer Kita bescheinigt wird. Wurde das Kind innerhalb der letzten vier Wochen vor der Aufnahme in einer anderen Kita betreut, so ist eine Bescheinigung dieser Einrichtung über das Auftreten von meldepflichtigen Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vorzulegen.
(7) Des Weiteren sollten nach Möglichkeit alle altersgerechten Impfungen vorliegen. Der aktuelle Impfstatus ist bei Aufnahme des Kindes in der Kita anzugeben.
(8) Wurde ein Kind zuvor in einer anderen Kita betreut, so ist die Kündigungsbestätigung der anderen Kita vorzulegen, um eine Doppelförderung des zu betreuenden Kindes auszuschließen. Darüber hinaus ist eine Bestätigung der abgebenden Kita vorzulegen, dass die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ihrer Gebührenpflicht in vollem Umfang nachgekommen sind. Kinder von Gebührenschuldnern werden erst nach Begleichung der Gebührenschuld in die Kita aufgenommen.
(9) Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten erkennen mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages die Kita-Gebührensatzung der Gemeinde Spreenhagen an.
§ 3
Betreuungszeiten
(1) Die Inanspruchnahme des Betreuungsumfanges richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf, der sich aus dem Rechtsanspruchsbescheid des Jugendamtes des Landkreises Oder-Spree ergibt. Dieser Bescheid bildet die Grundlage zum Abschluss des Betreuungsvertrages und ist daher spätestens zum Abschluss des Betreuungsvertrages vorzulegen.
(2)
Folgende
Staffelungen der Betreuungszeiten sind für die Gebührenfestsetzung und den
Vertragsabschluss maßgebend:
(a) für Kinder bis zur Einschulung
(Kinderkrippe, Kindergarten) mit einem wöchentlichen Betreuungsumfang
bis 30 Stunden
bis 40 Stunden
bis 50 Stunden
bis 60 Stunden
(b) für Kinder im Grundschulalter (Hort)
mit einem wöchentlichen Betreuungsumfang
bis 10 Stunden (nur für Kinder der 5. und 6. Schuljahrgangsstufe)
bis 20 Stunden
bis 30 Stunden
bis 40 Stunden.
(3) Änderungen des Betreuungsumfanges müssen von den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten rechtzeitig im Amt Spreenhagen schriftlich beantragt werden. Der geänderte Betreuungsumfang wird, soweit erforderlich, in einem neuen Rechtsanspruchsbescheid des Landkreises Oder-Spree festgelegt. Dieser ist unverzüglich nach Erhalt dem Amt Spreenhagen vorzulegen.
(4) Wechselt das Kind die Betreuungsform oder die Betreuungszeit, so ist mit dem Amt Spreenhagen ein Änderungsvertrag abzuschließen.
(5) Die Betreuungszeiten an den einzelnen Wochentagen (Bringe- und Abholzeiten) werden in Absprache mit dem/der verantwortlichen BezugserzieherIn der Kita individuell vereinbart. An einem Feiertag, der auf einen Arbeitstag fällt (Montag bis Freitag), ist ein Fünftel der vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit abgegolten. Dies gilt auch für die von der Gemeindevertretung beschlossenen Schließtage der Kita.
(6) An schulfreien Tagen sowie in den Schulferien ist im Hort eine Ganztagsbetreuung möglich. Wird in den Ferien eine längere Betreuungszeit als während der Schulzeit benötigt, so ist diese im Amt Spreenhagen rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen und der für die längeren Betreuungszeiten zugrunde liegende Elternbeitrag zu entrichten. Für die durch die Schulkonferenz der Grundschule beschlossenen schulfreien Tage wird keine zusätzliche Gebühr erhoben.
(7) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten und muss deshalb die Öffnungszeit der Kita gemäß Konzeption der Einrichtung bzw. Hausordnung verlängert werden, so wird von den Gebührenschuldnern eine Gebühr in Höhe von 25,00 EUR je angefangener Stunde erhoben.
(8) Erfolgt die Betreuung außerhalb der Öffnungszeit im Ausnahmefall nach Absprache mit der Kita oder wird die vereinbarte Betreuungszeit innerhalb der Öffnungszeit überschritten, so ist von den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten je angefangene Stunde eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,00 EUR zu zahlen. Die Gebühr wird jeweils in einem gesonderten Bescheid festgesetzt und erhoben. Die Nichtzahlung der zusätzlichen Gebühr kann zu einer fristlosen Kündigung nach § 10 (2) dieser Satzung führen.
(9) Die Gemeinde Spreenhagen behält sich das Recht vor, die Kita aus technischen oder organisatorischen Gründen vorübergehend zu schließen. Soweit es der Gemeinde möglich ist, wird eine Notbetreuung betroffener Kinder aus wichtigem Grund gewährleistet. Ausgenommen hiervon sind Havarien, Naturkatastrophen jeder Art, Streik des Kitapersonals und andere Fälle von höherer Gewalt.
§ 4 Entstehung der Gebührenpflicht
(1) Die Gemeinde Spreenhagen vertreten durch das Amt Spreenhagen erhebt für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagesstätte Elternbeiträge in Form von Gebühren. Gebührenpflichtig sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung das Kind einen Platz in der Kita der Gemeinde Spreenhagen in Anspruch nimmt. Personensorgeberechtigter ist, dem gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 5 SGB VIII allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzung der Personensorgeberechtigten, haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen Gebührenbescheid. Die Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Gebühr gilt unbeschadet der tatsächlichen Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes.
(3) Die Gebührenpflicht im Sinne dieser Satzung entsteht mit der im Betreuungsvertrag vereinbarten Aufnahme des Kindes in der Kita und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.
(4) Eine 14-tägige Eingewöhnungsphase im Krippen- und Kindergartenbereich erfolgt kostenfrei vor der Aufnahme des Kindes in der Kita. Lediglich das Essengeld ist in diesem Zeitraum zu entrichten, wenn das Kind am Mittagessen teilnimmt.
(5) Die Gebühr für ein Krippenkind wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, auch wenn es vorzeitig in einer altersgemischten Gruppe oder in einer Kindergartengruppe betreut wird.
(6) Die Gebühr für ein Kindergartenkind ist mit Beginn des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat.
(7) Bei einem Wechsel vom Kindergarten in den Hort ist die Hortgebühr zu entrichten, wenn die Aufnahme in den Hort bis zum 15. des Monats erfolgt. In den anderen Fällen gilt die Gebühr für den Kindergarten.
(8) Die Erhebung der Gebühren erfolgt in 12 gleichen Monatsbeiträgen. Erfolgt die Aufnahme des Kindes innerhalb eines Kalenderjahres, werden die Gebühren ab dem Aufnahmemonat, der im Betreuungsvertrag vereinbart wurde, erhoben. Die Gebühren entstehen zum 1. des Monats und sind jeweils am 5. Werktag im Monat fällig. Erfolgt die Aufnahme des Kindes vor dem 15. eines Monats ist die Gebühr für den vollen Monat zu entrichten. Bei Aufnahme des Kindes nach dem 15. eines Monats werden nur 50 % der Gebühren für diesen Monat erhoben.
(9) Die Gebühr für den Monat Dezember wird generell erlassen.
(10) Wird innerhalb eines Monats eine Änderung der Betreuungszeit vor dem 15. eines Monats nach Maßgabe des § 3 dieser Satzung wirksam, so wird bereits für den laufenden Monat die entsprechend höhere oder niedrigere Gebühr erhoben. Anderenfalls wird die entsprechend höhere oder niedrigere Gebühr erst im Folgemonat erhoben.
(11) Für die Berechnung anteiliger Gebühren nach § 3 Absatz 6 dieser Satzung werden die tatsächlichen Öffnungstage im Monat zugrunde gelegt.
(12) Änderungen in der familiären Situation, wie z.B. Erwerbslosigkeit, Elternzeit, Alleinerziehende/r usw. sind unverzüglich dem Landkreis Oder-Spree und der Amtsverwaltung anzuzeigen. Etwaige Änderungen des Betreuungsvertrages werden durch die Amtsverwaltung vorgenommen. Unterbleibt die Meldepflicht so ist die Amtsverwaltung berechtigt, daraus resultierende finanzielle Nachteile von den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten einzufordern.
(13) Bei Abwesenheit des Kindes von mindestens einem Monat kann in begründeten Fällen (Krankheit des Kindes, Kuraufenthalt, zeitweilige Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie) für diesen Zeitraum auf schriftlichen Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweise Gebührenfreiheit gewährt werden. Die Entscheidung hierfür trifft die Amtsverwaltung.
(14) Fehlt ein Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt, kann der Platz vom Beginn des folgenden Monats an anderweitig vergeben werden.
(15) Die Gebührenzahlung hat mittels jederzeit widerruflichen SEPA-Lastschriftmandats zu erfolgen. Ausnahmeregelungen sind nur aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrages hin möglich.
(16) Nicht gezahlte Elternbeiträge sind gerichtlich einklagbar. Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
§ 5
Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder der Gebührenverpflichteten, dem Alter des Kindes, der Betreuungszeit und nach dem Einkommen der Eltern.
(2) Bei Abschluss des Betreuungsvertrages haben die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten alle unterhaltsberechtigten Kinder anzugeben. Werden unterhaltsberechtigte Kinder erst später angegeben oder verändert sich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, so kann dies erst ab dem Monat der Bekanntgabe bei der Gebührenfestsetzung berücksichtig werden.
(3) Unterhaltsberechtigt sind alle Kinder, für die Kindergeld bezogen wird oder für die ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen wird. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Kind als unterhaltsberechtigt berücksichtigt. Danach haben die Eltern nachzuweisen, dass für dieses Kind weiterhin Kindergeld bezogen wird oder ein Freibetrag nach dem Einkommensteuergesetz gewährt wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, findet eine Berücksichtigung bei der Gebührenberechnung nicht statt.
(4) Die Höhe der Gebühren ist den Anlagen 1 bis 3 dieser Kita-Gebührensatzung zu entnehmen. Die Gebührentabellen sind Bestandteil dieser Satzung.
(5) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Steht ein Lebenspartner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen unberücksichtigt. Bei nachweislich getrennt lebenden Partnern wird das Einkommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils nur im Umfang der an den getrennt lebenden Partner zu leistenden Unterhaltszahlungen berücksichtigt.
(6) Die Gebührenverpflichteten haben grundsätzlich mit der Unterzeichnung des Betreuungsvertrages und somit der Aufnahme des Kindes in der Kita geeignete Unterlagen zum Nachweis ihres Einkommens beim Amt Spreenhagen vorzulegen. In der Folgezeit ist mindestens einmal jährlich eine Einkommensüberprüfung vorzunehmen.
(7) Bemessungsgrundlage für die Höhe des Elternbeitrages ist das nachzuweisende Jahreseinkommen der Eltern für das abgelaufene Kalenderjahr. Auf dieser Grundlage wird der Gebührenbescheid erstellt.
(8) Geeignete Einkommensnachweise sind z.B. Lohn-, Gehalts- oder Besoldungsmitteilungen der Arbeitgeber oder Dienstherren.
(9) Bei Selbständigen, die keinen aktuellen Einkommensteuerbescheid vorlegen können, wird von einer eidesstattlich erklärten Einkommenselbsteinschätzung ausgegangen.
(10) Erfolgt kein oder ein unglaubwürdiger Nachweis der Einkommensverhältnisse so wird der Höchstbeitrag der jeweiligen Betreuungsform festgesetzt und erhoben.
(11) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern. Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und/oder mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
(12) Zu den positiven Einkünften gehören
insbesondere:
a.) alle Einkommen (Steuerbruttoeinkommen) aus nichtselbständiger Arbeit und
alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind,
die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen,
b.) Ergebnisse der GuV, der Bilanz bzw. der E-A-Ü bei selbständiger Arbeit
(alternativ BAB inklusive Summensaldenliste oder Bescheinigung des
Steuerberaters) aller Firmen und bei Firmenbeteiligungen,
c.) Renten, Unterhaltsleistungen,
d.) Leistungen nach dem SGB III (Arbeitsförderung) wie z.B. Unterhaltsgeld,
Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld,
Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld,
e.) sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen wie Krankengeld,
Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Leistungen nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz,
f.) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, soweit sie nicht als
zurückzuzahlendes Darlehen ausgereicht werden,
g.) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
(13) Das Erziehungsgeld/Elterngeld gehört zu den sonstigen Leistungen nach (12) e.), soweit es einen Freibetrag in Höhe von monatlich 300,00 Euro pro Kind überschreitet.
(14) Von der Summe der positiven Einkünfte nach (12) a.) werden ein pauschaler Abschlag in Höhe von 35 v.H. zur Berücksichtigung der Belastung durch den Arbeitnehmer (wie die Lohn- bzw. Einkommensteuer, die Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag, Beiträge zur gesetzlichen Sozial-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) und die pauschalisierten Werbungskosten abgezogen. Private Sozialversicherungen werden in Höhe der nachgewiesenen Beiträge anerkannt. Erhöhte Werbungskosten werden in der vom Finanzamt anerkannten und durch Steuerbescheid nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.
(15) Kinderbetreuungskosten werden nach § 9c (1) Einkommensteuergesetz durch Vorlage des Steuerbescheides berücksichtigt.
(16) Wird von den Gebührenpflichtigen der für die Berechnung relevante Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt eingereicht, so wird das zu versteuernde Einkommen als Nettoeinkommen zur Berechnung der Gebühr herangezogen.
(17) Abgezogen werden ferner gesetzlich oder gerichtlich festgestellte Unterhaltsleistungen der Gebührenverpflichteten an nicht im Haushalt der Gebührenverpflichteten lebenden Personen.
(18) Nicht angerechnet werden Pflegegeld, Wohngeld, Kindergeld und Halbwaisenrenten für unterhaltspflichtige Kinder der Gebührenverpflichteten.
(19) Für das zweite und infolge jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind kommt vom maßgebenden Einkommen ein monatlicher Festbetrag in Höhe von 250,00 Euro in Anlehnung an die Regelsätze nach SGB II in Abzug.
(20) Für Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach den §§ 33, 34 SGB VIII erhalten, werden die Elternbeiträge nach Maßgabe des § 17 (1) Satz 3 KitaG vom zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (dem Jugendamt des Landkreises Oder-Spree) übernommen. Die Personensorgeberechtigten sind von der Pflicht der Abgabe einer Einkommenserklärung ausgenommen.
§ 6
Datenerhebung
(1) Zum Zweck der Gebührenerhebung für Elternbeiträge werden Name, Anschrift, Geburtsdatum sowie Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie entsprechende Daten der Gebührenverpflichteten erhoben.
(2) Das Verarbeiten personenbezogener Daten ist gemäß § 62 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 KitaG sowie gemäß §§ 4, 18 und 19 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gebührenfestsetzung und Gebührenerhebung erforderlich ist.
§ 7 Festsetzung der Gebühren, Auskunftspflichten
(1) Der jeweilige Höchstbetrag für die Gebühren nach dieser Satzung gilt solange, bis die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten den Nachweis eines geringeren Einkommens erbracht haben. Dies gilt auch bei den mindestens einmal jährlich erfolgenden Einkommensüberprüfungen.
(2) Die Eltern bzw.
Personensorgeberechtigten sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht zur Beibringung geeigneter
Einkommensnachweise trotz Aufforderung mit Fristsetzung von mindestens 1 Monat
nicht nach, gilt bis zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht für den von ihnen
nicht nachgewiesenen Zeitraum Absatz 1 Satz 1.
(3) Verändert sich das zu erwartende Jahreseinkommen im laufenden Kalenderjahr um mindestens 10 v. H. wird auf Antrag der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten eine Anpassung der Elternbeiträge vorgenommen. Die Änderung des Gebührenbescheides erfolgt ab dem Monat der Antragstellung.
(4) Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten haben die Pflicht, alle Veränderungen in der familiären Situation, die zu einer Änderung des Elternbeitrages führen, der Amtsverwaltung unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so ist die Amtsverwaltung auch rückwirkend berechtigt, Elternbeiträge neu festzusetzen.
§ 8 Besucherkinder
(1) In den Krippen- und Kindergartenbereichen der Kita ist eine vorübergehende Betreuung als Besucherkind möglich. Im Hort besteht diese Möglichkeit ausschließlich in den Ferien. Die maximale Betreuung als Besucherkind beträgt im Krippen- und Kindergartenbereich 5 Tage im Monat, im Hortbereich 10 Tage im Monat. Voraussetzung für die Aufnahme eines Besucherkindes ist das Vorhandensein freier Kapazitäten. Ein Anspruch auf Aufnahme eines Besucherkindes besteht nicht.
(2) Zur Aufnahme von Besucherkindern ist bei der Kita ein Antrag zu stellen. Über den Antrag wird im Einzelfall entschieden. Wird der Betreuungsvertrag mit der Gemeinde Spreenhagen gekündigt, kann das Kind nicht im darauffolgenden Monat als Besucherkind wieder aufgenommen werden.
(3) Bei zeitweiliger Unterbringung ist für
Besucherkinder ein Stundensatz während der Regelöffnungszeit der Kita zu
zahlen:
- für Kinder im Krippenalter ein Beitrag von 3,50 EUR je angefangener Stunde,
- für Kinder im Kindergartenalter ein Beitrag von 2,50 EUR je angefangener
Stunde
- für Kinder im Hortalter (während der Ferien) ein Beitrag von 2,50 EUR je
angefangener Stunde.
(4) Das Essengeld ist zusätzlich zu zahlen.
(5) Der Stundensatz und das Essengeld für das Besucherkind sind direkt vor Aufnahme des Besucherkindes in der Kita in voller Höhe zu entrichten.
§ 9
Umfang der Betreuungsgebühren und Staffelung der Gebührentabelle
Die Gebühren sind nach der Betreuungsform und der Betreuungszeit gestaffelt. Die Grundgebühr wird mit der Mindestbetreuungszeit auf 100 % festgesetzt.
1.
Für Krippen- und Kindergartenkinder mit einer
wöchentlichen Betreuungszeit von:
bis zu 30 Stunden 100
% der Grundgebühr
bis zu 40 Stunden 120
% der Grundgebühr
bis zu 50 Stunden 125
% der Grundgebühr
bis zu 60 Stunden 130
% der Grundgebühr
2.
Hortkinder mit einer wöchentlichen Betreuungszeit
von:
bis zu 20 Stunden 100
% der Grundgebühr
bis zu 30 Stunden 115
% der Grundgebühr
bis zu 40 Stunden 120
% der Grundgebühr.
3. Für Hortkinder der 5. und 6. Jahrgangsstufe mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 10 Stunden werden 90 % der Grundgebühr erhoben.
Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 € abzurunden und von 0,51 € an aufzurunden. Bei 0,50 € bleibt der Betrag und wird nicht ab- bzw. aufgerundet.
§ 10
Kündigung/Beendigung des Betreuungsvertrages
(1) Die Kündigung des Betreuungsvertrages muss schriftlich, spätestens bis zum 5. Werktag des laufenden Monats zum Monatsende, erfolgen. Sie ist an das Amt Spreenhagen, Hauptstraße 13, in 15528 Spreenhagen zu richten. Für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens maßgebend.
(2) Das Amt Spreenhagen kann den Betreuungsvertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kita ausschließen, wenn das Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlt und/oder wenn mindestens zwei Elternbeiträge in Folge nicht entrichtet worden sind bzw. wenn Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde Spreenhagen wegen nicht gezahlter Elternbeiträge und /oder nicht gezahltem Essengeld aus früheren Zeiträumen bestehen.
(3) Eine fristlose Kündigung erfolgt ferner bei Wegfall des Rechtsanspruches auf Tagesbetreuung des Kindes bzw. wenn die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ihren Pflichten gemäß § 2 (4), § 4 (12) und §7 (4) dieser Satzung nicht nachkommen.
(4) Die Kündigung des Betreuungsvertrages durch das Amt Spreenhagen ist schriftlich zu begründen.
(5) Der Betreuungsvertrag für Kinder im Grundschulalter (Hortbetreuung) endet, sofern er nicht nach dieser Satzung gekündigt wird, mit der Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe nach dem Ende der Sommerferien. Bestehen die Voraussetzungen für einen erweiterten Rechtsanspruch auch in der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe, so haben die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten hierfür rechtzeitig einen neuen Rechtsanspruch beim Jugendamt des Landkreises Oder-Spree zu beantragen und der Amtsverwaltung vorzulegen, da mit Fristablauf des bis dahin geltenden Rechtsanspruchsprüfungsbescheides auch der Betreuungsvertrag endet.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 am 01.09.2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten, die sich in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Spreenhagen befinden (Kita-Gebührensatzung) vom 08.11.2004 außer Kraft.
Beschluss-Nummer: 0013/16
gez.
_______________________________
Schröder
Amtsdirektor
(Siegel)
Anlage 1 |
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zur Kita-Gebührensatzung der Gemeinde Spreenhagen 2016 |
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Gebührentabelle - Kinderkrippe |
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Jahresnettoeinkommen |
Prozentsatz |
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monatliche Beiträge in Euro |
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vom |
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Grundgebühr |
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|
|
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|
in Euro |
|
Jahresnetto |
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|
bis 30 Wo.-std. |
|
bis 40 Wo.-std. |
|
bis 50 Wo.-std. |
|
bis 60 Wo.-std. |
|
|
einkommen |
|
|
100% |
|
120% |
|
125% |
|
130% |
bis 15.000 |
Mindestbeitrag |
|
|
22,00 |
|
29,00 |
|
36,00 |
|
36,00 |
|
bis |
17.000 |
3,00 |
|
bis |
43,00 |
bis |
52,00 |
bis |
54,00 |
bis |
56,00 |
bis |
19.000 |
3,25 |
|
bis |
51,00 |
bis |
61,00 |
bis |
64,00 |
bis |
66,00 |
bis |
21.000 |
3,50 |
|
bis |
61,00 |
bis |
73,00 |
bis |
76,00 |
bis |
79,00 |
bis |
23.000 |
3,75 |
|
bis |
72,00 |
bis |
86,00 |
bis |
90,00 |
bis |
94,00 |
bis |
25.000 |
4,00 |
|
bis |
83,00 |
bis |
100,00 |
bis |
104,00 |
bis |
108,00 |
bis |
27.000 |
4,25 |
|
bis |
96,00 |
bis |
115,00 |
bis |
120,00 |
bis |
125,00 |
bis |
29.000 |
4,50 |
|
bis |
109,00 |
bis |
131,00 |
bis |
136,00 |
bis |
142,00 |
bis |
31.000 |
4,75 |
|
bis |
123,00 |
bis |
148,00 |
bis |
154,00 |
bis |
160,00 |
bis |
33.000 |
5,00 |
|
bis |
138,00 |
bis |
166,00 |
bis |
173,00 |
bis |
179,00 |
bis |
35.000 |
5,25 |
|
bis |
153,00 |
bis |
184,00 |
bis |
191,00 |
bis |
199,00 |
bis |
37.000 |
5,50 |
|
bis |
170,00 |
bis |
204,00 |
bis |
213,00 |
bis |
221,00 |
bis |
39.000 |
5,75 |
|
bis |
187,00 |
bis |
224,00 |
bis |
234,00 |
bis |
243,00 |
bis |
41.000 |
6,00 |
|
bis |
205,00 |
bis |
246,00 |
bis |
256,00 |
bis |
267,00 |
bis |
43.000 |
6,25 |
|
bis |
224,00 |
bis |
269,00 |
bis |
280,00 |
bis |
Höchstbeitrag |
ab |
43.001 |
6,50 |
|
bis |
290,00 |
bis |
Höchstbeitrag |
bis |
Höchstbeitrag |
bis |
Höchstbeitrag |
Höchstbeitrag: 290,00 Euro |
Anlage 2 |
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zur Kita-Gebührensatzung der Gemeinde Spreenhagen 2016 |
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Gebührentabelle - Kindergarten |
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Jahresnettoeinkommen |
Prozentsatz |
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|
monatliche Beiträge in Euro |
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|
vom |
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|
Grundgebühr |
|
|
|
|
|
|
in Euro |
|
Jahresnetto |
|
|
bis 30 Wo.-std. |
|
bis 40 Wo.-std. |
|
bis 50 Wo.-std. |
|
bis 60 Wo.-std. |
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|
einkommen |
|
|
100% |
|
120% |
|
125% |
|
130% |
bis 15.000 |
Mindestbeitrag |
|
|
22,00 |
|
29,00 |
|
36,00 |
|
36,00 |
|
bis |
17.000 |
2,50 |
|
bis |
35,00 |
bis |
42,00 |
bis |
44,00 |
bis |
46,00 |
bis |
19.000 |
2,75 |
|
bis |
44,00 |
bis |
53,00 |
bis |
55,00 |
bis |
57,00 |
bis |
21.000 |
3,00 |
|
bis |
53,00 |
bis |
64,00 |
bis |
66,00 |
bis |
69,00 |
bis |
23.000 |
3,25 |
|
bis |
62,00 |
bis |
74,00 |
bis |
78,00 |
bis |
81,00 |
bis |
25.000 |
3,50 |
|
bis |
73,00 |
bis |
88,00 |
bis |
91,00 |
bis |
95,00 |
bis |
27.000 |
3,75 |
|
bis |
84,00 |
bis |
101,00 |
bis |
105,00 |
bis |
109,00 |
bis |
29.000 |
4,00 |
|
bis |
97,00 |
bis |
116,00 |
bis |
121,00 |
bis |
126,00 |
bis |
31.000 |
4,25 |
|
bis |
110,00 |
bis |
132,00 |
bis |
138,00 |
bis |
143,00 |
bis |
33.000 |
4,50 |
|
bis |
124,00 |
bis |
149,00 |
bis |
155,00 |
bis |
161,00 |
bis |
35.000 |
4,75 |
|
bis |
139,00 |
bis |
167,00 |
bis |
174,00 |
bis |
181,00 |
bis |
37.000 |
5,00 |
|
bis |
154,00 |
bis |
185,00 |
bis |
193,00 |
bis |
200,00 |
bis |
39.000 |
5,25 |
|
bis |
171,00 |
bis |
205,00 |
bis |
214,00 |
bis |
222,00 |
bis |
41.000 |
5,50 |
|
bis |
188,00 |
bis |
226,00 |
bis |
235,00 |
bis |
244,00 |
bis |
43.000 |
5,75 |
|
bis |
206,00 |
bis |
247,00 |
bis |
Höchstbeitrag |
bis |
Höchstbeitrag |
ab |
43.000 |
6,00 |
|
bis |
215,00 |
bis |
Höchstbeitrag |
bis |
Höchstbeitrag |
bis |
Höchstbeitrag |
Höchstbeitrag: 250,00 EURO |
Anlage 3 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
zur Kita-Gebührensatzung der Gemeinde Spreenhagen 2016 |
|
|
|
|
|
|
|||||
Gebührentabelle - Hort |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Jahresnettoeinkommen |
Prozentsatz |
|
|
monatliche Beiträge in Euro |
|
|
|
|
|||
|
|
vom |
|
|
Grundgebühr |
|
|
|
|
|
|
in Euro |
|
Jahresnetto |
|
|
bis 10 Wo.-std. |
|
bis 20 Wo.-std. |
|
bis 30 Wo.-std. |
|
bis 40 Wo.-std. |
|
|
einkommen |
|
|
90% |
|
100% |
|
115% |
|
120% |
bis 15.000 |
Mindestbeitrag |
|
|
17,00 |
|
17,00 |
|
25,00 |
|
33,00 |
|
bis |
17.000 |
2,25 |
|
bis |
29,00 |
bis |
32,00 |
bis |
37,00 |
bis |
38,00 |
bis |
19.000 |
2,50 |
|
bis |
36,00 |
bis |
40,00 |
bis |
46,00 |
bis |
48,00 |
bis |
21.000 |
2,75 |
|
bis |
43,00 |
bis |
48,00 |
bis |
55,00 |
bis |
58,00 |
bis |
23.000 |
3,00 |
|
bis |
52,00 |
bis |
58,00 |
bis |
67,00 |
bis |
70,00 |
bis |
25.000 |
3,25 |
|
bis |
61,00 |
bis |
68,00 |
bis |
78,00 |
bis |
82,00 |
bis |
27.000 |
3,50 |
|
bis |
71,00 |
bis |
79,00 |
bis |
91,00 |
bis |
95,00 |
bis |
29.000 |
3,75 |
|
bis |
82,00 |
bis |
91,00 |
bis |
105,00 |
bis |
109,00 |
bis |
31.000 |
4,00 |
|
bis |
93,00 |
bis |
103,00 |
bis |
118,00 |
bis |
124,00 |
bis |
33.000 |
4,25 |
|
bis |
105,00 |
bis |
117,00 |
bis |
135,00 |
bis |
140,00 |
bis |
35.000 |
4,50 |
|
bis |
118,00 |
bis |
131,00 |
bis |
151,00 |
bis |
157,00 |
bis |
37.000 |
4,75 |
|
bis |
131,00 |
bis |
146,00 |
bis |
168,00 |
bis |
175,00 |
bis |
39.000 |
5,00 |
|
bis |
147,00 |
bis |
163,00 |
bis |
187,00 |
bis |
196,00 |
bis |
41.000 |
5,25 |
|
bis |
161,00 |
bis |
179,00 |
bis |
206,00 |
bis |
Höchstbeitrag |
bis |
43.000 |
5,50 |
|
bis |
177,00 |
bis |
197,00 |
bis |
Höchstbeitrag |
bis |
Höchstbeitrag |
ab |
43.000 |
5,75 |
|
bis |
185,00 |
bis |
206,00 |
bis |
Höchstbeitrag |
bis |
Höchstbeitrag |
Höchstbeitrag: 210,00 Euro |