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Beratungsergebnisse |
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beratende Gremien |
Sitzungs- datum |
nicht öffentl. |
Vertreter |
Abstimmung |
Beschluss- empfehlg. |
TOP |
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gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
ausg.* |
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Gemeindevertretung |
☐ |
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* Verfahrensvermerk: ausgeschlossene Vertreter von der Beratung und Abstimmung aufgrund des § 22 BbgKVerf (Mitwirkungsverbot) |
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Darlegung des Sachverhalts / Begründung (Das Wesentliche in Kürze): |
Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 13.02.2017 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr.12 "Seestraße Hartmannsdorf" gefasst. Der Entwurf des Bebauungsplanes vom Mai 2017 wurde vom Planungsbüro vorgelegt und mit den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und der Verwaltung abgestimmt. Die Zustimmung der zuständigen Raumordnungsbehörde liegt vor.
Durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl.I S.1057) wurde das Baugesetzbuch mit Wirkung vom 13.05.2017 geändert. Nach dem vorausgegangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes 4 CN 9.14 dürfen in Bebauungspläne der Innenentwicklung „keine Außenbereichsflächen einbezogen werden, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereiches liegen“. Darauf hat der Gesetzgeber mit der Änderung des BauGB durch Einführung des § 13b BauGB „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“ reagiert. Seit der Änderung des BauGB gelten die Vorschriften des § 13a „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ befristet auch für Bebauungspläne bis 10.000 m² Fläche, wenn sie der Schaffung von Wohnnutzungen dienen und wenn sie sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Bebauungsplan „Seestraße Hartmannsdorf“ zweifelsfrei. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten bezüglich der Frage, ob das Plangebiet „Seestraße Hartmannsdorf“ im Sinne des o.g. Urteils des BVerwG „jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs“ liegt, wurde der Aufstellungsbeschluss am 12.06.2017 erneut gefasst und auf die neue Rechtsgrundlage des §13b BauGB abgestellt.
Mit der Billigung des vorgelegten Planentwurfs stimmte die Gemeindevertretung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden nach § 4 Abs. 2 BauGB zu. Die Offenlage des Bebauungsplanes erfolgte in der Zeit von 10.07.2017 bis 10.08.2017. Die von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 05.07.2017 beteiligt. Es haben 15 Träger öffentlicher Belange und die Stadt Fürstenwalde eine Stellungnahme zum Planentwurf abgegeben. Stellungnahmen von Bürgern wurden zum Bebauungsplan nicht vorgebracht.
Die zum B-Plan eingegangenen Stellungnahmen sind in die gemeindliche Abwägung über die Festsetzungen des Bebauungsplanes einzubeziehen. Wenn sich aus der Abwägung ein Erfordernis zur Änderung des Bebauungsplanentwurfes ergibt, sind die davon Betroffenen gemäß § 4a Abs.3 BauGB nochmals zu beteiligen. Wenn jedoch eine Änderung des Planentwurfs nicht erforderlich ist, darf die Gemeindevertretung den Bebauungsplan als Satzung beschließen. Abwägungs- und Satzungsbeschluss können in diesem Falle in einem Beschluss zusammengefasst werden. Nach der Ausfertigung des B-Planes wird er ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtswirksam. Die Abwägungsentscheidungen der Gemeinde sind den Trägern öffentlicher Belange mitzuteilen. Der Flächennutzungsplan ist zu berichtigen.
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Anlagen: - Abwägungsprotokoll zum Bebauungsplan-Bebauungsplan mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen |
Beschlussvorschlag: |
Die Gemeindevertretung beschließt die Abwägung gemäß dem als Anlage beigefügten Abwägungsprotokoll über die zum Bebauungsplan Nr.12 „Seestraße Hartmannsdorf“ eingegangenen Stellungnahmen. Im Ergebnis der Abwägungsentscheidungen wird eine Planänderung nicht erforderlich.
Die Gemeindevertretung beschließt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr.12 „Seestraße Hartmannsdorf“ in der Fassung vom Mai 2017 gemäß § 10 Abs.1 BauGB als Satzung.
Die Begründung sowie der zugehörige Artenschutzfachbeitrag werden mit der Maßgabe gebilligt, dass die Anregungen und Hinweise, für die im Abwägungsprotokoll eine Aufnahme in die Planbegründung bestimmt wurde, eingearbeitet werden.
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Spreenhagen, den 11.09.2017 |
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gez. Baumann |
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gez. Buley |
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Vorsitzender |
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Mitglied |
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