Gemeindevertretung Spreenhagen

Beschluss

Vorlagen-Nr.:

0014/17

Beschluss-Nr.:

0014/17

Bezeichnung:

Billigung des Entwurfes des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 12 "Seestraße Hartmannsdorf"

     

Zuständigkeit

Sachbearbeiter

Fachbereich:  Bauverwaltung

Az:/2017/sd

Frau Ute Scheibe-Steinmar

 

 

Beratungsergebnisse

 

beratende Gremien

Sitzungs-

datum

nicht öffentl.

Vertreter

Abstimmung

Beschluss- empfehlg.

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

ausg.*

1

Gemeindevertretung

12.06.2017

17

12

12

0

0

0

 

08

* Verfahrensvermerk: ausgeschlossene Vertreter von der Beratung und Abstimmung aufgrund des § 22 BbgKVerf (Mitwirkungsverbot)

 

Darlegung des Sachverhalts / Begründung (Das Wesentliche in Kürze):

Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 13.02.2017 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr.12 "Seestraße Hartmannsdorf" gefasst.

Der Entwurf des Bebauungsplanes vom Mai 2017 wurde vom Planungsbüro vorgelegt und mit den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und der Verwaltung abgestimmt. Die Zustimmung der zuständigen Raumordnungsbehörde liegt vor.

 

Durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl.I S.1057) wurde das Baugesetzbuch mit Wirkung vom 13.05.2017 geändert. Nach dem vorausgegangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes 4 CN 9.14 dürfen in Bebauungspläne der Innenentwicklung „keine Außenbereichsflächen einbezogen werden, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereiches liegen“. Darauf hat der Gesetzgeber mit der Änderung des BauGB durch Einführung des § 13b BauGB „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“ reagiert. Seit der Änderung des BauGB gelten die Vorschriften des § 13a „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ befristet auch für Bebauungspläne bis 10.000 m² Fläche, wenn sie der Schaffung von Wohnnutzungen dienen und wenn sie sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Bebauungsplan „Seestraße Hartmannsdorf“ zweifelsfrei.

 

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten bezüglich der Frage, ob das Plangebiet „Seestraße Hartmannsdorf“ im Sinne des o.g. Urteils des BVerwG „jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs“ liegt, soll der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans auf die neue Rechtsgrundlage des §13b BauGB abgestellt werden. Die Verfahrensvorschriften zur Planaufstellung (beschleunigtes Verfahren) bleiben dabei unverändert.

 

Mit der Billigung des vorgelegten Planentwurfs stimmt die Gemeindevertretung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden nach § 4 Abs. 2 BauGB zu.

 

Es gelten insbesondere folgende Verfahrensvorschriften:

·         Gemäß § 13 Abs.2 Nr.1 BauGB kann im beschleunigten Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und Bürger abgesehen werden. Es werden deshalb unmittelbar die förmlichen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs.2 BauGB und § 4 Abs.2 BauGB durchgeführt.

·         Gemäß § 13a Abs.2 Nr.4 gelten Eingriffe im Sinne des Naturschutzrechtes, die auf Grund des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als bereits erfolgt oder zulässig. Eine Eingriffsregelung erfolgt deshalb nicht.

·         Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ist gemäß § 13a Abs.3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan gemäß § 13 Abs. 3 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung, ohne Umweltbericht und ohne Angabe über die sonstige Verfügbarkeit umweltbezogener Informationen aufgestellt wird. Es ist dabei auch bekannt zu machen, wo sich die Öffentlichkeit über die Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung unterrichten kann.

Anlagen: Entwurf des Bebauungsplanes

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.12 „Seestraße Hartmannsdorf“ im beschleunigten Verfahren auf Grundlage des § 13b BauGB.

 

Die Gemeindevertretung billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr.12 „Seestraße Hartmannsdorf“ vom Mai 2017 einschließlich der Begründung sowie des zugehörigen Artenschutzfachbeitrags und stimmt der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden nach § 4 Abs. 2 BauGB zu.

 

eventuelle Änderungsempfehlungen:

 

 

 

Spreenhagen, den 12.06.2017

 

gez-

                          Baumann

 

 

gez.

                              Kootz

Vorsitzender

 

Mitglied