Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten, die sich in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rauen befinden (Kita-Gebührensatzung)
Aufgrund der §§ 5, 35 und 75 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 10.10.2001 (GVBl. I/01 S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2003 (GVBl. I/03 S. 172, 174), in der derzeit geltenden Fassung, § 90 Sozialgesetzbuch (SBG) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546), in der derzeit geltenden Fassung, § 17 Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe - Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom 27.06.2004 (GVBl. I/04 S. 384), in der derzeit geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rauen in ihrer Sitzung am 18.11.2004 nachfolgende Kita-Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Kindertagesstätten im Sinne dieser Satzung sind sozialpädagogische, familienergänzende Einrichtungen, die für verschiedene Altersstufen errichtet und betrieben werden, in denen auch behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden.
(2)
Es
wird nach folgenden Altersstufen differenziert:
Krippenkinder, d.h. Kinder bis zum
vollendeten dritten Lebensjahr, unabhängig davon, ob sie bereits in einer
altersgemischten Gruppe betreut werden;
Kindergartenkinder, d.h. Kinder vom
vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung;
Hortkinder, d.h. Kinder im
Grundschulalter.
(3) Für die Nutzung der kommunalen Kindertagesstätten (Kitas) haben die Personensorgeberechtigten gemäß § 17 (1) KitaG Beiträge zu den Betriebskosten (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld) zu entrichten.
(4) Die Elternbeiträge und das Essengeld werden von der Gemeinde Rauen, vertreten durch das Amt Spreenhagen, festgesetzt und erhoben.
§ 2
Aufnahme der Kinder / Rechtsanspruch
(1) Grundsätzlich werden im Rahmen der Betriebserlaubnis der Kita Kinder aufgenommen, die einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten haben.
(2) Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Jahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten.
(3) Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht.
(4) Der Anspruch auf Mindestbetreuungszeit ist für Kinder im Alter bis zur Einschulung mit sechs Stunden erfüllt und für Kinder im Grundschulalter mit vier Stunden.
(5) Ein Rechtsanspruch nach (3) und ein Anspruch auf längere Betreuungszeiten sind durch Vorlage des Feststellungsbescheides über den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt des Landkreises Oder-Spree) nachzuweisen. Änderungen der familiären Situation, die Auswirkungen auf den Rechtsanspruch und der Betreuungszeit haben, sind von den Personensorgeberechtigten unverzüglich im Amt Spreenhagen anzuzeigen.
(6) Behinderte Kinder und von Behinderung bedrohte Kinder werden aufgenommen, wenn eine entsprechende Förderung und Betreuung in der Kindertagesstätte gewährleistet werden können.
(7) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag an das Amt Spreenhagen. Voraussetzung für den Abschluss des Betreuungsvertrages ist der Feststellungsbescheid über den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung durch das Jugendamt des Landkreises Oder-Spree.
(8) Mit Umzug des Kindes in eine andere Gemeinde bleibt das Recht auf Weiterbetreuung in der Kita nur bestehen, sofern eine Kostenübernahmeerklärung durch die neue Wohnortgemeinde beschieden worden ist und dem Amt Spreenhagen innerhalb von 4 Wochen vorgelegt wird.
(9) Für Kinder aus anderen Gemeinden erfolgt eine Aufnahme nur im Rahmen freier Platzkapazitäten. Über den Antrag entscheidet das Amt Spreenhagen.
§ 3
Beitragspflicht
(1) Beitragspflichtig sind Personensorgeberechtigte, auf deren Veranlassung das Kind eine Tagesbetreuung in der Kita in Anspruch nimmt. Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Die Beitragspflicht im Sinne dieser Satzung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kita und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.
(3) Die Aufnahme des Kindes in der Kita erfolgt grundsätzlich zum 01. eines Monats. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so wird eine anteilige Gebühr erhoben.
(4) Die Gebühr für ein Krippenkind wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, auch wenn es vorzeitig in einer altersgemischten Gruppe betreut wird.
(5) Die Gebühr für ein Kindergartenkind ist mit Beginn des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Die Personensorgeberechtigten haben hierzu rechtzeitig einen schriftlichen Antrag auf Neuberechnung der Kitagebühr zu stellen.
(6) Die Gebühr für ein Hortkind wird mit
dem Beginn des Schuljahres erhoben.
Das Schuljahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des darauf
folgenden Jahres.
(7) Wird innerhalb eines Monats eine Änderung der Betreuungszeit nach Maßgabe des § 2 (4) und (5) dieser Satzung wirksam, so wird bereits für den laufenden Monat die entsprechende (höhere oder niedrigere) Gebühr erhoben.
(8) Für die Berechnung anteiliger Gebühren nach (3) und § 4 dieser Satzung werden 20 Öffnungstage im Monat zugrunde gelegt.
(9) Die Beitragspflicht bleibt unberührt, auch wenn das Kind den Platz in der Kita über einen längeren Zeitraum (z.B. durch Krankheit, Urlaub) nicht in Anspruch nimmt.
(10) Bei Abwesenheit des Kindes wegen Krankheit oder Kur über einen Zeitraum von mindestens vier zusammenhängenden Wochen kann auf Antrag ein zwölftel der Jahresgebühr ganz oder teilweise erlassen werden. Über den Antrag entscheidet das Amt Spreenhagen nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf die Gewährung des Erlasses besteht kein Anspruch.
§ 4
Entrichtung des Elternbeitrages
(1) Die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrages ergibt sich aus der gültigen Gebührentabelle. Die Gebührentabelle ist Bestandteil der Satzung.
(2) Der Elternbeitrag wird als Jahresgebühr festgesetzt und in zwölf gleichen Monatsbeiträgen erhoben.
(3) Es erfolgt ein bargeldloser Zahlungsverkehr. Der Elternbeitrag ist monatlich in Höhe von einem Zwölftel der Jahresgebühr bis zum 20. Werktag des Monats fällig und nach Möglichkeit im Lastschriftverfahren zu entrichten.
(4) Durch die Zahlung der Elternbeiträge wird für ein entschuldigt fehlendes Kind der Platz in der Kita für den Monat freigehalten, der auf den Monat folgt, in dem das Kind letztmalig anwesend war.
(5) Fehlt ein Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt, kann der Platz vom Beginn des folgenden Monats an anderweitig vergeben werden.
(6) Nicht gezahlte Elternbeiträge sind gerichtlich einklagbar. Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
§ 5
Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung des Elternbeitrages
(1) Die Elternbeiträge werden sozialverträglich gestaltet und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang gestaffelt.
(2) Maßgeblich für das der Gebührenermittlung zu Grunde zu legende Elterneinkommen ist die rechtliche Stellung zum Kind.
(3) Bei Abschluss des Betreuungsvertrages haben die Eltern alle unterhalts-berechtigten Kinder der Familie anzugeben. Werden unterhaltsberechtigte Kinder erst später angegeben oder verändert sich die Anzahl der unterhalts-berechtigten Kinder ( z.B. Geburt eines weiteren Kindes), so wird die Kürzung des Elterneinkommens im Sinne des § 6 (7) dieser Satzung erst ab dem Monat der Bekanntgabe vorgenommen.
(4) Unterhaltsberechtigt sind alle Kinder der Familie, für die Kindergeld bezogen wird oder für die ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz in Anspruch genommen wird, oder die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Kind als unterhaltsberechtigt berücksichtigt. Danach haben die Eltern nachzuweisen, dass für dieses Kind weiterhin Kindergeld bezogen wird oder ein Freibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz gewährt wird oder das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, findet eine Berücksichtigung beim Elterneinkommen in Form der Kürzung nach § 6 (7) dieser Satzung nicht statt.
(5) Die Ermittlung des Elternbeitrages erfolgt auf der Grundlage geeigneter Einkommensnachweise und der Angabe aller Daten, die für den Zweck der Beitragserhebung erforderlich sind. Der Elternbeitrag wird mittels Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. Diese Angaben werden, sobald der Zweck erfüllt ist, gelöscht.
(6) Die Eltern haben grundsätzlich vier Wochen nach der Aufnahme des Kindes in der Kita geeignete Unterlagen zum Nachweis ihres Einkommens beim Amt Spreenhagen vorzulegen. In der Folgezeit ist das Einkommen einmal jährlich nachzuweisen. Geeignete Einkommensnachweise sind z.B.:
a.) Lohnsteuerkarte
b.) Einkommensteuerbescheid
c.) Jahresverdienstbescheinigungen
d.) Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes
e.) Arbeitslosengeldbescheid und Arbeitslosengeld II - Bescheid
f.) Arbeitslosenhilfebescheid
(7) Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, wird von einer eidesstattlich erklärten Einkommenselbsteinschätzung ausgegangen. Nach Erhalt des ersten Einkommensteuerbescheides erfolgt eine Korrektur des Gebührenbescheides.
(8) Bemessungsgrundlage für die Höhe des Elternbeitrages ist das nachzuweisende Jahreseinkommen der Eltern für das abgelaufene Kalenderjahr gemäß § 6 dieser Satzung. Auf dieser Grundlage wird der Gebührenbescheid erstellt.
(9) Hinsichtlich der Werbungskosten ist dieser Gebührenbescheid ein vorläufiger. Gleichzeitig sind die Eltern verpflichtet, ihr zu erwartendes Einkommen für das laufende Kalenderjahr einzureichen. Auf der Grundlage dieses Jahreseinkommens wird der vorläufige Gebührenbescheid erstellt.
(10) Verändert sich das zu erwartende Jahreseinkommen im laufenden Kalenderjahr um mindestens 10 v. H. wird auf Antrag der Eltern eine Anpassung der Elternbeiträge vorgenommen. Die Änderung des Gebührenbescheides erfolgt ab dem Monat nach der Antragstellung.
(11) Kommen die Eltern ihrer Nachweispflicht nicht oder nur unvollständig nach, so werden jeweils die Höchstsätze der Gebühren erhoben.
§ 6
Begriff des Elterneinkommens
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern in Anlehnung des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
(2) Das Elterneinkommen ergibt sich:
a.) bei nicht selbständiger Tätigkeit aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, mindestens in Höhe des jeweils gültigen steuerlichen Pauschalbetrages
b.) bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Gewinn
c.) zuzüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen, soweit sie bei der Einkunftsermittlung steuerfrei geblieben sind und
d.) den sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 Einkommensteuergesetz sowie
e.) aus sonstigen Einnahmen.
(3) Zu den sonstigen Einnahmen gehören u.a.:
a.) wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen,
b.) Renten,
c.) Unterhaltsleistungen an die Eltern,
d.) Einkommen nach dem SGB II und III (Arbeitsförderung) z.B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld,
e.) sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Wehrgesetz, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, soweit sie nicht als zurückzuzahlendes Darlehen ausgereicht werden.
(4) Von den Einkünften im Sinne von Absatz 2.a bis 2.d wird ein pauschaler Abschlag von 35 v.H. zur Berücksichtigung der Belastung durch den Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung bzw. vergleichbare Eigenaufwendungen sowie die Einkommenssteuer gewährt.
(5) Nicht angerechnet werden das Erziehungsgeld, das Pflegegeld, das Wohngeld, die Sozialhilfe nach SGB XII, das Kindergeld und die Unterhaltsleistung an das Kind.
(6) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Steht ein Lebenspartner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens unberücksichtigt. Dies gilt gleichfalls bei nachweislich getrennt lebenden Ehepartnern für das Einkommen des nicht mit dem Kinde zusammenlebenden Elternteils. Dagegen kommt der zu leistende Unterhaltsbeitrag zur Anrechnung.
(7) Für das zweite und infolge jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind kommt vom maßgebenden Einkommen ein monatlicher Festbetrag in Höhe von 185,00 Euro (in Anlehnung an die durchschnittliche Regelsatzhöhe nach dem Bundessozialhilfegesetz) in Abzug.
(8) Weiterhin können nachweisbare Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für nicht im Haushalt der Eltern lebende Personen vom Einkommen abgesetzt werden.
(9) Für Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach den §§ 33, 34 SGB VIII erhalten, werden die Elternbeiträge nach Maßgabe des § 17 (1) Satz 3 KitaG vom zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (dem Jugendamt des Landkreises Oder-Spree) übernommen.
§ 7
Übernahme der Elternbeiträge
Auf Antrag können die Elternbeiträge ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastungen den Eltern gemäß § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten sind. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90 (4) SGB VIII gelten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend. Über den Antrag entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt des Landkreises Oder-Spree).
§ 8
Ferienbetreuung bei Kindern im Grundschulalter/
Besucherkinder
(1) In den Ferien ist im Hort eine Ganztagsbetreuung möglich. Hierzu wird zusätzlich zum Elternbeitrag nach § 5 i.V.m. § 6 dieser Satzung eine Ferienpauschale in Höhe von 1,00 € täglich erhoben, wenn der Betreuungsvertrag nur über den Mindestrechtsanspruch von bis zu 4 Stunden täglich abgeschlossen wurde.
(2) Als Besucherkind gilt ein Kind, wenn eine regelmäßige Betreuung nicht erforderlich ist. Der Betreuungszeitraum darf 10 Tage im Monat nicht überschreiten. Über die Aufnahme von Besucherkindern entscheidet auf Antrag die Kita-Leiterin nach pflichtgemäßem Ermessen. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme eines Kindes als Besucherkind.
(3) Bei der zeitweiligen Aufnahme ist für Besucherkinder ein Tagessatz in Höhe von 7,50 EURO für Krippenkinder, 5,00 EURO für Kindergartenkinder und 2,50 EURO für Hortkinder zu zahlen. Das Essengeld im Sinne von § 1 (3) dieser Satzung ist zusätzlich zu zahlen.
§ 9
Art und Umfang der Betreuung/
Staffelung der Gebührentabelle
Die Gebühren sind nach der Betreuungsart und der Betreuungszeit im Rahmen des Angebotes der Kita gestaffelt:
Die Grundgebühr wird mit der Mindestbetreuungszeit auf 100 % festgesetzt.
Verlängerte Betreuungsangebote werden wie folgt festgesetzt:
1.
Krippen- und Kindergartenkinder:
über 6 Stunden Betreuungszeit: 115 % der Grundgebühr
2.
Hortkinder:
über 4 Stunden Betreuungszeit: 110 % der Grundgebühr.
Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 € abzurunden und von 0,51 € an aufzurunden.
§ 10
Kündigung/Beendigung des Betreuungsvertrages
(1) Die Kündigung des Betreuungsvertrages muss schriftlich, spätestens bis zum 5. Werktag des laufenden Monats zum Monatsende, erfolgen. Sie ist an das Amt Spreenhagen, Hauptstraße 13, in 15528 Spreenhagen zu richten. Für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens maßgebend.
(2) Das Amt Spreenhagen kann den Betreuungsvertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kita ausschließen, wenn das Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlt und/oder wenn mindestens zwei Elternbeiträge in Folge nicht entrichtet worden sind bzw. wenn Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde Rauen wegen nicht gezahlter Elternbeiträge aus früheren Zeiträumen bestehen.
(3) Eine fristlose Kündigung erfolgt ferner bei Wegfall des Rechtsanspruches auf Tagesbetreuung des Kindes bzw., wenn die Personensorgeberechtigten ihren Pflichten gemäß § 2 (5),(8), § 3 (9) und § 4 (3) dieser Satzung nicht nachkommen.
(4) Die Kündigung des Betreuungsvertrages durch das Amt Spreenhagen ist schriftlich zu begründen.
§ 11
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten, die sich in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rauen befinden (Kita-Gebührensatzung) vom 12.06.2003 außer Kraft.
Spreenhagen, den 22.11.2004
Amtsdirektor |
(Siegel)
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme
eines Platzes in Kindertagesstätten, die sich in kommunaler Trägerschaft der
Gemeinde Rauen befinden
(Kita-Gebührensatzung)
Gebührentabelle gemäß § 4 (1) der Kita-Gebührensatzung
Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres (Krippenkinder)
1. Festsetzung der Grundgebühr mit der Mindestbetreuungszeit bis zu 6 Stunden:
Elterneinkommen Jahreswert in EURO |
Bemessungsgrundlage |
Monatliche Grundgebühr in EURO |
bis 7.000,99 |
3,00 % (Mindestbetrag) |
17,50 |
von 7.001,00 bis 10.000,99 |
3,25 % |
19,00 27,00 |
von 10.001,00 bis 13.000,99 |
3,50 % |
29,00 38,00 |
von 13.001,00 bis 16.000,99 |
3,75 % |
41,00 50,00 |
von 16.001,00 bis 19.000,99 |
4,00 % |
53,00 63,00 |
von 19.001,00 bis 22.000,99 |
4,25% |
67,00 78,00 |
von 22.001,00 bis 25.000,99 |
4,50 % |
82,50 94,00 |
von 25.001,00 bis 28.000,99 |
4,75 % |
99,00 111,00 |
von 28.001,00 bis 31.000,99 |
5,00 % |
117,00 129,00 |
von 31.001,00 bis 34.000,99 |
5,25 % |
136,00 149,00 |
von 34.001,00 bis 37.000,99 |
5,50 % |
156,00 170,00 |
von 37.001,00 bis 40.000,99 |
5,75 % |
177,00 192,00 |
von 40.001,00 bis 43.000,99 |
6,00 % |
200,00 215,00 |
ab 43.001,00 |
6,50 % |
ab 233,00 |
|
Höchstbetrag |
290,00 |
2. verlängerte Betreuungszeit über 6 Stunden = 115 % der
monatlichen
Grundgebühr
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten, die sich in kommunaler
Trägerschaft der Gemeinde Rauen befinden
(Kita-Gebührensatzung)
Gebührentabelle gemäß § 4 (1) der Kita-Gebührensatzung
Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung (Kindergartenkinder)
1. Festsetzung der Grundgebühr mit der Mindestbetreuungszeit bis zu 6 Stunden:
Elterneinkommen Jahreswert in EURO |
Bemessungsgrundlage |
Monatliche Grundgebühr in EURO |
bis 7.000,99 |
2,50 % (Mindestbetrag) |
15,00 |
von 7.001,00 bis 10.000,99 |
2,75 % |
16,00 23,00 |
von 10.001,00 bis 13.000,99 |
3,00 % |
25,00 32,50 |
von 13.001,00 bis 16.000,99 |
3,25 % |
35,00 43,00 |
von 16.001,00 bis 19.000,99 |
3,50 % |
47,00 55,00 |
von 19.001,00 bis 22.000,99 |
3,75 % |
59,00 69,00 |
von 22.001,00 bis 25.000,99 |
4,00 % |
73,00 83,00 |
von 25.001,00 bis 28.000,99 |
4,25 % |
89,00 99,00 |
von 28.001,00 bis 31.000,99 |
4,50 % |
105,00 116,00 |
von 31.001,00 bis 34.000,99 |
4,75 % |
123,00 135,00 |
von 34.001,00 bis 37.000,99 |
5,00 % |
142,00 154,00 |
von 37.001,00 bis 40.000,99 |
5,25 % |
162,00 175,00 |
von 40.001,00 bis 43.000,99 |
5,50 % |
183,00 197,00 |
ab 43.001,00 |
6,00 % |
ab 215,00 |
|
Höchstbetrag |
250,00 |
2. verlängerte Betreuungszeit über 6 Stunden = 115 % der
monatlichen
Grundgebühr
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten, die sich in kommunaler
Trägerschaft der Gemeinde Rauen befinden
(Kita-Gebührensatzung)
Gebührentabelle gemäß § 4 (1) der Kita-Gebührensatzung
Kinder im Grundschulalter (Hortkinder)
1. Festsetzung der Grundgebühr mit der Mindestbetreuungszeit bis zu 4 Stunden:
Elterneinkommen Jahreswert in EURO |
Bemessungsgrundlage |
Monatliche Grundgebühr in EURO |
bis 7.000,99 |
1,25 % (Mindestbetrag) |
7,00 |
von 7.001,00 bis 10.000,99 |
1,50 % |
9,00 12,50 |
von 10.001,00 bis 13.000,99 |
1.75 % |
15,00 19,00 |
von 13.001,00 bis 16.000,99 |
2,00 % |
22,00 27,00 |
von 16.001,00 bis 19.000,99 |
2,25 % |
30,00 36,00 |
von 19.001,00 bis 22.000,99 |
2,50% |
40,00 46,00 |
von 22.001,00 bis 25.000,99 |
2,75 % |
50,00 57,00 |
von 25.001,00 bis 28.000,99 |
3,00 % |
62,50 70,00 |
von 28.001,00 bis 31.000,99 |
3,25 % |
76,00 84,00 |
von 31.001,00 bis 34.000,99 |
3,50 % |
90,00 99,00 |
von 34.001,00 bis 37.000,99 |
3,75 % |
106,00 116,00 |
von 37.001,00 bis 40.000,99 |
4,00 % |
123,00 133,00 |
von 40.001,00 bis 43.000,99 |
4,25 % |
142,00 152,00 |
ab 43.001,00 |
4,75 % |
ab 170,00 |
|
Höchstbetrag |
200,00 |
2. verlängerte Betreuungszeit über 4 Stunden = 110
% der monatlichen
Grundgebühr