Hauptsatzung der Gemeinde Rauen
Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rauen in ihrer Sitzung am 26.03.2009 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name der Gemeinde und Abgrenzung (§ 9 BbgKVerf)
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Rauen“.
(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen
Gemeinde und gehört dem
Amt Spreenhagen im Landkreis Oder-Spree an.
(3) In der Gemeinde bestehen folgende bewohnte Gemeindeteile:
-
Grauer Esel
Der Gemeindeteil wird bestimmt durch folgende Straße:
Grauer Esel
-
Kiesweg
Der Gemeindeteil wird bestimmt durch folgende Straße:
Kiesweg
-
Stadtberg
Der Gemeindeteil wird bestimmt durch folgende Straßen:
An der Heide, Eichenweg, Eschenweg, Grenzstraße, Grüner Weg, Kastanienweg, Ketschendorfer Str. (teilw.), Kurzer Weg, Lärchenweg,
Pappelweg, Siedlerhöhe, Siedlerweg, Waldweg und Wolfsschluchtweg
-
Westend
Der Gemeindeteil wird bestimmt durch folgende Straßen:
Ahornweg, Akazienweg, Bergschlößchenweg, Birkenweg
und Lindenweg
§ 2
Wappen und Flagge (§ 10 BbgKVerf)
(1) Die Gemeinde Rauen führt ein Wappen und eine Flagge.
(2)
Beschreibung des Wappens:
In Silber eine grüne Leiste begleitet oben von einer schwarzen Granitschale mit
drei Füßen und unten von einem grünen Dreiberg, belegt mit einer bezinnten und oben schwarz bekreuzten goldenen
Kirchturmspitze.
(3)
Beschreibung der Flagge:
Dreistreifig Grün-Weiß-Grün im Verhältnis 1 : 2,5 : 1 mit dem Gemeindewappen im
Mittelstreifen.
§ 3
Förmliche Einwohnerbeteiligung (§ 13 BbgKVerf)
(1) Neben
Einwohneranträgen (§ 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
(§ 15 BbgKVerf) beteiligt die Gemeinde ihre betroffenen Einwohner in wichtigen
Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:
1. Einwohnerfragestunden der Gemeindevertretung
2. Einwohnerversammlungen
(2) Einwohnerfragestunden der Gemeindevertretung
In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind alle Personen, die in der
Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben
(Einwohner), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser
Sitzung oder anderen Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindevertretung oder den
Amtsdirektor zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten
(Einwohnerfragestunde). Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht
überschreiten. Jeder Einwohner kann sich im Regelfall zu bis zu drei
unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten
nicht überschreiten.
(3) Einwohnerversammlungen
Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden.
Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet und Teile des
Gebietes der Gemeinde durchgeführt werden.
Der Amtsdirektor oder der ehrenamtliche Bürgermeister beruft unter Angabe der
Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt
wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche
Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung
entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der
Gemeindevertretung. Der ehrenamtliche Bürgermeister oder eine von diesem
beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen, die in der
Gemeinde bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und
Stimmrecht. Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Amtsdirektor
und der Gemeindevertretung zuzuleiten.
Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung
durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu
erörternde Gemeindeangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur
Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits
Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren, es sei denn, es hat sich eine neue
Sachlage ergeben. Antragsberechtigt sind alle Einwohner, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner
der Gemeinde unterschrieben sein. Bezieht sich die zu erörternde
Gemeindeangelegenheit nur auf Teile der Gemeinde, so genügt die Unterzeichnung
des Antrages durch mindestens
1/3 der betroffenen Einwohner, sofern dies weniger als fünf vom Hundert der
Einwohner der Gemeinde sind.
(4) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.
§ 4
Ausschluss der Briefabstimmung bei Bürgerentscheiden
(§ 15 Abs. 6 Satz 2 BbgKVerf)
Abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 1 BbgKVerf wird für die Durchführung eines Bürgerentscheides im Sinne von § 15 BbgKVerf die Möglichkeit der Briefabstimmung ausgeschlossen.
§ 5
Mitteilungspflicht
von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit
(§ 31 Abs. 3 BbgKVerf)
(1) Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind:
1. der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.
2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde.
(2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 werden auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht.
§ 6
Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 BbgKVerf)
(1) Zeit,
Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden spätestens
5 volle Tage vor der Sitzung nach § 7 Abs. 4 dieser Hauptsatzung öffentlich
bekannt gemacht.
(2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall:
1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten,
2. Grundstücksgeschäfte und Vergaben,
3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,
4. Aushandlungen von Verträgen mit Dritten.
§ 7
(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Amtsdirektor.
(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „Amtsblatt für das Amt Spreenhagen“. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen.
(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil
einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche
Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden,
dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt
werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Amtsdirektor
angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der
Auslegung enthalten und ist zusammen
mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung
beträgt
21 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.
(4) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht:
1. Chausseestraße 38, Gemeindebüro
2. Chausseestraße, gegenüber Feuerlöschteich
3. Chausseestraße 6, Feuerwehr
4. Baumschulenweg / Ecke Ziegeleistraße
5. Stadtberg – Ketschendorfer Straße, Ecke Grüner Weg
6. Westend – Ecke Grenzstraße, Bushaltestelle
7. Kiesweg 13-16
Die Schriftstücke sind 5 volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen, den Tag des Anschlags nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nach dem die Ladung zur Post gegeben wurde.
(5) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Gemeinde (§ 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf).
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 31.05.2001 außer Kraft.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.
Spreenhagen, den 31.03.2009
gez.
____________
Schröder
Amtsdirektor