Satzung der
Gemeinde Rauen über die
Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Aufgrund der §§ 5 und 35
der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBI. I S.
398), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27.06.1991 (GVBI. S.
200), in der jeweils gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rauen in ihrer Sitzung am 06.09.01 folgende Hundesteuersatzung
beschlossen
1. Die
Gemeinde Rauen erhebt eine Hundesteuer.
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
2. Steuerpflichtig
ist der Hundehalter. Als Hundehalter gilt, wer einen Hund im eigenen Interesse
oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen
hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern
gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht
innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt des Amtes Spreenhagen gemeldet und
bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen
gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
3. Als
Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat
oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der
Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits
versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in
jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum
Anlernen einen Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
a) für den 1. Hund 16,00 €,
b) für den 2. Hund 25,00 €,
c) für den 3. und jeden weiteren Hund 40,00 €.
2.
Hunde, für die eine Steuerbefreiung
nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht
berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird,
werden mitgezählt.
1. Personen die sich nicht länger als 2 Monate in der
Gemeinde Rauen aufhalten, sind für
diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie
nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
2. Die Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde,
die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst
hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen im Sinne dieser Satzung sind
solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“,
„aG“ oder „H“ besitzen.
3. Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für
nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die
a) an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen
Binnenschiffen gehalten werden, oder
b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht
gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
a) Hunde,
die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von dem nächsten
bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter
entfernt liegen,
b) Hunde,
die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche
von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt
liegen.
2. Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz und diesen einkommensmäßig gleichgestellten Personen
wird die Steuer auf Antrag um 75 v.H. ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.
1. Steuerbefreiungen nach § 3 Abs. 2 u. 3 bzw. Steuerermäßigungen nach § 4 werden nur
gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen
wird, für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist.
2. Der Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist
spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung
wirksam werden soll, schriftlich beim Amt Spreenhagen zu stellen. Bei
verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden
Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die
Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
3. Über die Steuerbefreiung oder Ermäßigung wird eine
Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 sowie
in den Fällen des § 4 Abs. 2 nur für die Halter, für die sie beantragt und
erteilt worden ist.
4.
Fallen die
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies
innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegfall dem Amt Spreenhagen schriftlich
anzuzeigen.
1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats,
der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt. Bei Hunden, die dem
Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die
Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt
wird. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1.
des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten worden ist.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die
Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats.
2. Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des
Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des
Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die
Steuerpflicht mit Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats. Bei
Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Rauen
endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.
1. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein
Kalenderjahr oder ‑ wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres entsteht ‑ für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid
festgesetzt.
2. Die
Steuer wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November mit je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Entsteht die Steuer
erst während des Kalenderjahres oder hat der Steuerpflichtige bei der Anmeldung
des Hundes eine jährliche Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem
Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
3. Wer
bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten
Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines
abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund
erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht
erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer
verlangen.
1. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb
von zwei Wochen nach der Aufnahme oder ‑ wenn der Hund ihm durch Geburt
von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist ‑ innerhalb von zwei
Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Amt Spreenhagen
schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung
innerhalb von 2 Wochen nach dem Tage erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei
Monaten überschritten worden ist. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 4 muss die Anmeldung
innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats
erfolgen.
2. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen,
nachdem er ihn veräußert hat oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund
abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde
Rauen weggezogen ist, beim Amt
Spreenhagen schriftlich abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine
andere im Gemeindegebiet wohnende Person sind bei der Abmeldung der Name und
die Anschrift dieser Person mitzuteilen.
3. Das Amt Spreenhagen übersendet mit dem Steuerbescheid
oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine
Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder
seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen
Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Andere Gegenstände, die der
Hundesteuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Der
Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten des Amtes Spreenhagen die gültige
Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen
Hundesteuermarke ist die bisherige Hundesteuermarke zu befestigen oder auf
Verlangen vorzuzeigen. Bei Verlust der gültigen. Steuermarke wird dem
Hundehalter auf Antrag eine neue Hundesteuermarke ausgehändigt. Mit der
Abmeldung des Hundes nach Absatz 2 ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an
das Amt Spreenhagen zurückzugeben.
4. Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren
Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten des Amtes Spreenhagen auf
Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und
deren Halter wahrheitsgemäß nach bestem Wissen‑ und Gewissen Auskunft zu
erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr.3a KAG in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung [AO
1977]). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung, nach bestem Wissen und
Gewissen ist auch der Hundehalter verpflichtet.
5. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die
Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zum wahrheitsgemäßen
Ausfüllen der ihnen vom Amt Spreenhagen übersandten Nachweisungen nach bestem
Wissen und Gewissen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12
Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung [AO 1977]). Durch
das Ausfüllen der Nachweisungen nach Satz 1 wird die Verpflichtung zur An‑
und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
1. Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit
§ 15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der
Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig
anzeigt,
b) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder
nicht rechtzeitig anmeldet,
c) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb
seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte
gültige Steuermarke lässt, die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten
des Amtes Spreenhagen nicht vorzeigt oder dem Hunde andere, der
Hundesteuermarke ähnliche Gegenstände anlegt,
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu
verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
2. Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch,
a) wer die in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten
Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu
ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu
erlangen,
b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen
§ 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
c) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als
Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen
§ 8 Abs. 4 auf Nachfrage der Beauftragten des Amtes Spreenhagen vorsätzlich
oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter
Auskunft erteilt.
d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als
Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen
§ 8 Abs. 5 die vom Amt Spreenhagen übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder
fahrlässig nicht, nicht fristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.
3. Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit
einem Bußgeld nach § 15
Abs. 3, 2. Halbsatz KAG geahndet werden.
4. Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können mit
einem Bußgeld nach § 5 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 17 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) geahndet werden.
Diese Hundesteuersatzung
tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 25.11.99 außer Kraft.
Spreenhagen, den 12.10.2001 Rauen, den 11.10.2001
gez. gez.
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Schröder Dr. Arenstedt
(Siegel)