Hauptsatzung der Gemeinde Gosen-Neu Zittau
Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Gosen-Neu Zittau in ihrer Sitzung am 18.02.2009 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name der Gemeinde und Abgrenzung (§ 9 BbgKVerf)
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Gosen-Neu Zittau“.
(2) Sie
hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde und gehört dem
Amt Spreenhagen im Landkreis Oder-Spree an.
(3) In der Gemeinde bestehen folgende Ortsteile:
-
Gosen
Der Ortsteil umfasst die Flur 1 bis 6 der Gemarkung Gosen.
-
Neu Zittau
Der Ortsteil umfasst die Flur 1 bis 7 der Gemarkung Neu Zittau.
(4) In der Gemeinde bestehen folgende bewohnte Gemeindeteile:
-
Burig
Der bewohnte Gemeindeteil umfasst die Flur 1 der Gemarkung Neu Zittau.
-
Steinfurt
Der bewohnte Gemeindeteil umfasst die Flur 5 der Gemarkung Neu Zittau.
§ 2
Wappen (§ 10 BbgKVerf)
Die Gemeinde beabsichtigt ein Wappen zu führen.
§ 3
Förmliche Einwohnerbeteiligung (§ 13 BbgKVerf)
(1) Neben
Einwohneranträgen (§ 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
(§ 15 BbgKVerf) beteiligt die Gemeinde ihre betroffenen Einwohner in wichtigen
Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:
1. Einwohnerfragestunden der Gemeindevertretung
2. Einwohnerversammlungen
(2) Einwohnerfragestunden
der Gemeindevertretung
In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind alle Personen, die in der
Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben
(Einwohner), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser
Sitzung oder anderen Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindevertretung oder den
Amtsdirektor zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde).
(3) Einwohnerversammlungen
Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu
diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet und Teile des
Gebietes der Gemeinde durchgeführt werden.
Der Amtsdirektor oder der ehrenamtliche Bürgermeister beruft unter Angabe der
Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt
wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche
Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung
entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der
Gemeindevertretung. Der Amtsdirektor oder eine von diesem beauftragte Person
oder der ehrenamtliche Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen,
die in der Gemeinde bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rederecht.
Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die
Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Amtsdirektor und
der Gemeindevertretung zuzuleiten.
Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung
durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu
erörternde Gemeindeangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur
Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits
Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle
Einwohner. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner der
Gemeinde unterschrieben sein.
(4) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.
§ 4
Ausschluss der Briefabstimmung bei Bürgerentscheiden
(§ 15 Abs. 6 Satz 2 BbgKVerf)
Abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 1 BbgKVerf wird für die Durchführung eines Bürgerentscheides im Sinne von § 15 BbgKVerf die Möglichkeit der Briefabstimmung ausgeschlossen.
§ 5
Mitteilungspflicht
von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit
(§ 31 Abs. 3 BbgKVerf)
(1) Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind:
1. der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.
2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde.
(2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 werden auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht.
§ 6
Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 BbgKVerf)
(1) Zeit,
Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden spätestens
5 volle Tage vor der Sitzung nach § 8 Abs. 4 dieser Hauptsatzung öffentlich
bekannt gemacht.
(2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall:
1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten,
2. Grundstücksgeschäfte und Vergaben,
3. Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,
4. Aushandlungen von Verträgen mit Dritten.
§ 7
Ortsteile (§§ 45 ff. BbgKVerf)
(1) In den Ortsteilen Gosen und Neu Zittau ist jeweils ein Ortsbeirat mit je 3 Mitgliedern unmittelbar zu wählen.
(2) Die Ortsbeiräte sind vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil,
2. Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen,
3. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil,
4. Aus- und Umbau sowie Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in dem Ortsteil,
5. Änderung der Grenzen des Ortsteils und
6. Erstellung des Haushaltsplans.
Eine Anhörung
findet nicht statt, soweit der Ortsbeirat bzw. der Ortsvorsteher tatsächlich
oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert ist
(§ 46 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf).
(3) Die Sitzungen jedes Ortsbeirates sind grundsätzlich öffentlich. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Mitglieder der Ortsbeiräte findet § 5 entsprechende Anwendung.
§ 8
(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Amtsdirektor.
(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „Amtsblatt für das Amt Spreenhagen“. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen.
(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Amtsdirektor angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.
(4) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht:
1. Ortsteil Gosen, an der Eiche, Kreuzung Köpenicker Straße, Eichwalder Straße, Seestraße, Storkower Straße
2. Ortsteil Gosen, Am Müggelpark 10 – 12 (Südeingang-Eingangspassage)
3. Ortsteil Neu Zittau, Berliner Straße 28
4. Ortsteil Neu Zittau, Geschwister-Scholl-Str. 19 (Bürgerbüro)
5. Ortsteil Neu Zittau, Spreebordstraße 4 (Bushaltestelle)
6. Ortsteil Neu Zittau, Walther-Rathenau-Str. 19 (Burig)
7. Ortsteil Neu Zittau, Steinfurt 2
Die Schriftstücke sind 5 volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen, den Tag des Anschlags nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nach dem die Ladung zur Post gegeben wurde.
(5) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Gemeinde im jeweiligen Ortsteil öffentlich bekannt gemacht:
1. Ortsbeirat des Ortsteils Gosen:
a) Ortsteil Gosen, an der Eiche, Kreuzung Köpenicker Straße, Eichwalder Straße, Seestraße, Storkower Straße
b) Ortsteil Gosen, Am Müggelpark 10-12
2. Ortsbeirat des Ortsteils Neu Zittau:
a) Ortsteil Neu Zittau, Berliner Straße 28
b) Ortsteil Neu Zittau, Geschwister-Scholl-Str. 19 (Bürgerbüro)
c) Ortsteil Neu Zittau, Spreebordstraße 4 (Bushaltestelle)
d) Ortsteil Neu Zittau, Walther-Rathenau-Str. 19 (Burig)
e) Ortsteil Neu Zittau, Steinfurt 2
Die Aushangfrist entspricht den Regelungen in Absatz 4.
(6) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Gemeinde (§ 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf).
§
9
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19.11.2003 außer Kraft.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.
Spreenhagen , den 03.03.2009
gez.
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Schröder (Siegel)
Amtsdirektor