Straßenreinigungssatzung des Amtes Spreenhagen

 

 

 

Aufgrund der §§ 135 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) und des

§ 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes in der Neufassung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, Nr. 15, S. 358) hat der Amtsausschuss des Amtes Spreenhagen in seiner Sitzung am
07. Dezember 2009 folgende Satzung beschlossen:

 

§  1

Inhalt der Reinigungspflicht

 

(1) Das Amt Spreenhagen betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur im Bereich der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigen­tümern übertragen wird. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Ortsbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefähr­dung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht des Amtes beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen und bei Glätte das Bestreuen der Geh- und Überwege sowie der gefährlichen Stellen bei verkehrswichtigen Straßen. Art und Umfang der Reinigungs­pflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung.

 

(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten

- alle selbständigen Gehwege

- die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
- alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie
- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab Grundstücksgrenze bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesonderein verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO).

 

(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also ne­ben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, be­festigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.


 


§  2

Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer

 

(1) Die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege wird  den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Fahrbahnen der Landesstraßen werden vom Amt Spreenhagen gereinigt.

 

(2) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

 

(3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.

 

 

§ 3

Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht

 

(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.

 

(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.

 

(3)Fahrbahnen und Gehwege sind unverzüglich nach einer Verschmutzung zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.

 

§ 4

Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

 

(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei  Eis- und Schneeglätte zu streuen.

 

(2) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltigeroder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

 

 

§ 5

Ordnungswidrigkeit

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 – 4 dieser  Satzung nicht nachkommt oder
- gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt.

 

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungwidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Amtsdirektor.

 

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen über  die Straßenreinigung:

 

       in der Gemeinde Braunsdorf vom 20.09.1996,

       in der Gemeinde Gosen-Neu Zittau vom 17.03.2004,

       in der Gemeinde Hartmannsdorf vom 29.10.1996,

       in der Gemeinde Markgrafpieske vom 11.09.1996,

       in der Gemeinde Rauen vom 24.10.1996 und

       in der Gemeinde Spreenhagen vom 09.09.1996 außer Kraft.

 

Die vorstehende Straßenreinigungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt­ gemacht.

 

Spreenhagen, den 11.12.2009

 

gez.

 

Schröder

Amtsdirektor