Geschäftsordnung

für den Amtsausschuss des Amtes Spreenhagen (GeschO)

 

 

vom 02.03.2009

 

Der Amtsausschuss des Amtes Spreenhagen hat aufgrund § 140 in Verbindung mit den § 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) in seiner Sitzung am 02.03.2009 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

 

 

§ 1

Amtsausschussmitglieder

(1) Die Mitglieder des Amtsausschusses haben gemäß § 31 Abs. 1 BbgKVerf die ihnen aus der Mitgliedschaft im Amtsausschusses erwachsenen Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.

(2) Im Falle ihrer Verhinderung haben die Mitglieder des Amtsausschusses vor der Sitzung den Vorsitzenden oder das Sekretariat des Amtsdirektors zu informieren und zugleich ihren Stellvertreter zu benachrichtigen.

 

 

§ 2

Einberufung des Amtsausschusses (§ 34 BbgKVerf)

(1) Der Vorsitzende des Amtsausschusses beruft die Sitzungen des Amtsausschusses ein. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 5 volle Tage vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). Die regelmäßige Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 7. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind.

(2) Der Ladung sind neben der Tagesordnung etwaige Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen; Vorlagen können in Ausnahmefällen auch nachgereicht werden.

(3) In dringenden Angelegenheiten, kann die Ladungsfrist auf 3 volle Tage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung). Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.

 

 

§ 3

Tagesordnung des Amtsausschusses (§ 35 BbgKVerf)

(1) Der Vorsitzende des Amtsausschusses setzt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf die Tagesordnung des Amtsausschusses im Benehmen mit dem Amtsdirektor fest. In die Tagesordnung sind gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die bis zum Ablauf des 10. Arbeitstages vor dem Tag der Sitzung

a)    von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Amtsausschusses oder

b)    von dem Amtsdirektor

dem Vorsitzenden des Amtsausschusses benannt wurden. Die Benennung soll regelmäßig schriftlich erfolgen.


(2) Soweit es sich nicht um eine dringende Angelegenheit handelt, deren Behandlung nicht bis zur darauf folgenden Sitzung aufgeschoben werden kann, sind die Vorschläge bei Nichteinhaltung der Frist in die Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung aufzunehmen.

 

 

§ 4

Zuhörer (§ 36 BbgKVerf)

(1) An den öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses können Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen.

(2) Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen auch die Beratung nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können vom Vorsitzenden des Amtsausschusses aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

 

 

§ 5

Einwohnerfragestunde; Anhörung von Betroffenen und Sachverständigen

(1) Die nach § 3 der Hauptsatzung des Amtes Spreenhagen vom 02.03.2009 durchzuführende Einwohnerfragestunde findet am Ende des öffentlichen Teils der Sitzung des Amtsausschusses statt. Dies gilt nicht für Sitzungen, in denen nur nichtöffentlich zu behandelnde Gegenstände vorgesehen sind.

(2) Beschließt der Amtsausschuss, zu einzelnen Tagesordnungspunkten zum Gegenstand der Beratung Betroffene oder Sachverständige zu hören, ist die Anhörung zu beenden, bevor Beratung und Abstimmung über den Gegenstand beginnen.

 

 

§ 6

Anfragen der Mitglieder des Amtsausschusses

Anfragen der  Amtsausschussmitglieder an den Amtsdirektor oder seinen Vertreter, die in der Sitzung des Amtsausschusses beantwortet werden sollen, sollen in der Regel kurz und sachlich abgefasst sein. Ist die Beantwortung nicht möglich, ist die Anfrage an die zuständige Fachabteilung des Amtes Spreenhagen zur richten.

 

 

§ 7

Sitzungsablauf

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet die Verhandlung und schließt die Sitzungen des Amtsausschusses. In den Sitzungen handhabt er die Ordnung und übt das Hausrecht aus (§ 37 Abs. 1 BbgKVerf). Im Falle seiner Verhinderung tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.

(2) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a)    Eröffnung der Sitzung,

b)    Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

c)    Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung,

d)    Feststellung der Tagesordnung,

e)    Informationen des Amtsausschussvorsitzenden / des Amtsdirektors,

f)     Behandlung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung

g)    Einwohnerfragestunde

h)    Behandlung der Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses,

i)      Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der letzten Sitzung,

j)      Behandlung der Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils der Sitzung,

k)    Schließung der Sitzung.

 

 

§ 8

Behandlung der Tagesordnungspunkte, Unterbrechung und Vertagung

(1) Der Amtsausschuss kann die Tagesordnungspunkte

a) durch die Entscheidung in der Sache abschließen,

b) verweisen oder

c) ihre Beratung vertagen.

(2) Der Antrag auf Entscheidung in der Sache geht bei der Abstimmung dem Verweisungsantrag, dieser dem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.

(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung des Amtsausschusses unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel ihrer anwesenden Mitglieder muss er die Sitzung unterbrechen. Bei einer weiteren Unterbrechung ist für den Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Amtsausschusses erforderlich. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

(4) Nach 22:00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Der Amtsausschuss kann gemäß § 34 Abs. 5 der BbgKVerf mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung zur Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte an einem anderen Termin beschließen (Fortsetzungssitzung). Der Beschluss muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung erfolgt keine erneute Ladung. Soll keine Fortsetzungssitzung beschlossen werden, sind die noch nicht aufgerufenen Tagesordnungspunkte in der nächsten Sitzung des Amtsausschusses an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.

 

 

§ 9

Redeordnung

(1) Reden darf nur, wer vom Vorsitzenden des Amtsausschusses das Wort erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.

(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein Redner unterbrochen werden.

(3) Dem Amtsdirektor ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen jederzeit das Wort zu erteilen.

 

 

§ 10

Sitzungsleitung (§ 37 BbgKVerf)

(1) Der Vorsitzende des Amtsausschusses kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Ist ein Ausschussmitglied in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so hat ihm der Vorsitzende das Wort zu entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.

(3) Der Vorsitzende kann ein Mitglied des Amtsausschusses zur Ordnung rufen, dessen Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört.

(4) Ist ein Ausschussmitglied in einer Sitzung des Amtsausschusses dreimal zur Ordnung gerufen worden, kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen oder ihn des Raumes verweisen.

 

 

§ 11

Abstimmungen (§ 39 BbgKVerf)

(1) Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Amtsausschusses ist vor jeder Abstimmung der Antrag zu verlesen. Bei der offenen Abstimmung stellt der Vorsitzende des Amtsausschusses die Anzahl der Mitglieder fest, die

a) dem Antrag zustimmen,

b) den Antrag ablehnen oder

c) sich der Stimme enthalten.

Wird das Abstimmungsergebnis sofort nach der Abstimmung angezweifelt, so muss die offene Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

(2) Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied des Amtsausschusses ist namentlich abzustimmen.

(3) Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der den Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Amtsausschusses.

(4) Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage beziehungsweise den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.

(5) Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen behandelt werden.

 

 

§ 12

Geheime Wahlen (§§ 39 bis 40 BbgKVerf)

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung von geheimen Wahlen ist aus der Mitte des Amtsausschusses ein aus 3 Personen bestehender Wahlausschuss zu bilden.

(2) Es sind äußerlich gleiche Stimmzettel zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel so zu falten, dass das Stimmverhalten von außen nicht erkennbar ist.

(3) Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass sie nur noch mit einem Kreuz zu kennzeichnen sind. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung und fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.

(4) Die Stimmabgabe hat in einer Wahlkabine oder räumlich so abgegrenzt zu erfolgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Einheitliches Schreibgerät ist zu verwenden.

(5) Der Vorsitzende des Amtsausschusses gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl bekannt.

 

 

§ 13

Niederschrift (§ 42 BbgKVerf)

(1) Der Amtsdirektor ist für die Niederschrift verantwortlich. Er bestimmt den Protokollführer. Protokollführer kann auch ein Amtsausschussmitglied sein.

(2) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

a)   den Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

b)   die Namen der anwesenden, sowie der entschuldigt und ohne Entschuldigung abwesenden Mitglieder des Amtsausschusses,

c)   die Namen der teilnehmenden Verwaltungsvertreter und anderer zugelassener Personen,

d)   die Tagesordnung,

e)   den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, den wesentlichen Inhalt der Beratung, den Wortlaut der Beschlüsse,

f)    die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen,

g)   den Ausschluss und die Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

h)   das Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedes des Amtsausschusses, das dies verlangt,

i)     bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Amtsausschusses

und

j)     die Namen der wegen Befangenheit an Beratung oder Entscheidung zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht mitwirkenden Mitglieder des Amtsausschusses.

(3) Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von 21 Tagen nach der Sitzung, spätestens mit der Ladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern des Amtsausschusses zuzuleiten.

(5) Soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird, wird die Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse des Amtsausschusses unterrichtet. Dies erfolgt durch einen zusammenfassenden Bericht, der im „Amtsblatt für das Amt Spreenhagen“ veröffentlicht wird.

 

 


§ 14

Bild- und Tonaufzeichnungen (§ 36 Abs. 3 BbgKVerf)

Bild- und Tonübertragungen und Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses sind nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Amtsausschusses zustimmen.

 

 

§ 15

Verfahren in den Ausschüssen, Ausschussbildung

(§ 44 BbgKVerf, § 136 Abs. 6 BbgKVerf)

(1)   Für Geschäftsgang und Verfahren der vom Amtsausschuss gemäß § 136 Abs. 6 BbgKVerf gebildeten Ausschüsse gelten die Vorschriften des Amtsausschusses sinngemäß, soweit nicht gesetzlich oder in den folgenden Absätzen eine andere Regelung getroffen wird.

(2)   Die Öffentlichkeit soll über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ausschüsse durch Aushang in den in § 11 Abs. 4 der Hauptsatzung des Amtes Spreenhagen vom 02.03.2009 aufgeführten Bekanntmachungskästen unterrichtet werden.

(3)   Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 der BbgKVerf können die Rechte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf und § 35 Abs. 1 Satz 2 der BbgKVerf auch von mindestens zwei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern geltend gemacht werden.

(4)   Der Amtsausschuss stellt die Zahl der Ausschussmitglieder und die namentliche Ausschussbesetzung durch Beschluss fest.
In jedem Ausschuss ist jede Gemeinde durch mindestens ein Mitglied vertreten.

(5)   Die Ausschussmitglieder wählen in der konstituierenden Sitzung des Ausschusses aus ihrer Mitte den Ausschussvorsitzenden. 

 

 

§ 16

Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Amtsausschuss in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 06.09.2004 außer Kraft.

 

 

Spreenhagen, den 03.03.2009

 

gez.

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Bernhard Baumann

Vorsitzender des Amtsausschusses