Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
auf dem Gebiet des Amtes Spreenhagen
Aufgrund des § 26 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz v. 19.12.2000 (GVBl I S. 179) sowie
§ 10 Abs. 4 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in der Neufassung vom
22. Juni 2000 (GVBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28. Juni 2000 (GVBl I S. 90) hat das Amt Spreenhagen – Der Amtsausschuss -, als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß dem Beschluss des Amtsausschusses vom 07.06.2004 für das Amtsgebiet Spreenhagen mit den amtsangehörigen Gemeinden Gosen-Neu Zittau, Rauen und Spreenhagen nachstehende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen.
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 3 Schutz der Anlagen
§ 4 Tiere
§ 5 Bau- und sonstige Arbeiten
§ 6 Verbot der Verunreinigung
§ 7 Abfallbehälter/ Sammelbehälter
§ 8 Werbung, wildes Plakatieren
§ 9 Hausnummern
§ 10 Ausnahme vom Verbot ruhestörender Betätigung während Nachtzeit
§ 11 Zulassung von Ausnahmen
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Begriffsbestimmungen
Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen
· Parkanlagen, Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern;
· Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprech-, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;
· Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.
§ 2
In Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden.
Die Benutzung der Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.
§ 3
Schutz der Anlagen
(1) Die Anlagen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
(2) Es ist insbesondere untersagt
1. in den Anlagen unbefugt Sträucher und Pflanzen anzupflanzen, zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern;
2. in den Anlagen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
3. in den Anlagen zu übernachten;
4. in den Anlagen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;
5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden;
6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;
7. Hydranten und Einflussöffnungen zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen;
8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO (BGBl. I S. 202 vom 22.02.1999) bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Brandenburgischen Straßengesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt.
(3) Das Baden in öffentlich zugänglichen Gewässern und das Betreten von
Eisflächen öffentlicher Gewässer erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 4
(1) Wer in Anlagen Tiere mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(2) Wildlebende Katzen und Tauben, dürfen nicht gefüttert werden.
(3) Das Mitführen von Haustieren auf Spielplätzen ist verboten.
§ 5
Bau- und sonstige Arbeiten
(1) Bei Arbeiten auf Grundstücken und an Gebäuden, bei denen Gegenstände auf die Straße fallen oder den Straßenverkehr gefährden können, sind Schutzanlagen anzubringen. Der durch diese Arbeiten gefährdete Teil des Verkehrsraumes muss gesichert und durch sichtbare Warnzeichen gekennzeichnet werden.
(2) Einfriedungen von Grundstücken, die unmittelbar an Straßen oder Anlagen angrenzen, müssen so hergestellt und unterhalten werden, dass sie niemanden gefährden oder behindern. Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel oder andere scharfe oder spitze Gegenstände an den Einfriedungen nicht so angebracht sein, dass sie Personen gefährden, Tiere verletzen oder Sachen beschädigen können.
§ 6
Verbot der Verunreinigung
Jede Verunreinigung von Anlagen ist verboten.
Verboten sind insbesondere
1. das Wegwerfen von Verkaufsverpackungen und Werbemitteln aller Art sowie Lebensmitteln und Abfällen;
2. das Ausbessern oder Reparieren von Fahrzeugen, mit Ausnahme der Reparaturen, die wegen einer plötzlichen Störung erforderlich sind.
§ 7
(1) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Müll darf nicht in öffentliche Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.
(2) Gefüllte häusliche Restabfallbehälter, Papiertonnen, Sperrgutabfall und gelbe Säcke dürfen erst am Vorabend des Entsorgungstages für die Müllabfuhr auf öffentlichem Straßenland bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Restabfallbehälter bzw. Papiertonnen unverzüglich von der Straße zu entfernen. Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so aufzustellen, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden.
(3) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle und Altstoffe sind vom Bereitsteller unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigung nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 der Straßenverkehrsordnung (BGBl. I S. 117 vom 22.01.2004) nicht anwendbar ist.
§ 8
Werbung, wildes Plakatieren
(1) Es ist verboten, in Anlagen – insbesondere an Bäumen, Lichtmasten, und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen –sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.
(2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Verbote gelten nicht für vom Amt Spreenhagen genehmigte Nutzungen, für vom Amt Spreenhagen konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.
§ 9
Hausnummern
(1) Das Amt Spreenhagen bestimmt die Hausnummern.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die/ der Verfügungsberechtigte hat nach § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BGBl. I S.2241 vom 27.08.1997) ein Schild mit der vom Amt Spreenhagen für das Grundstück festgesetzten Hausnummer auf seine Kosten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides am Gebäude anzubringen.
(3) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haushaupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haushaupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder an der Einfriedung des Gründstückes anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden bzw. ist das Wohngebäude von der Straße aus nicht sichtbar, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die/ der Verfügungsberechtigte sind zur Erhaltung und zur Erneuerung der Hausnummer verpflichtet.
(4) Für die Beschilderung sind Nummernschilder mit dunklen arabischen Ziffern auf hellem Untergrund aus wetterbeständigem Material zu verwenden. Die Mindesthöhe für die Ziffern beträgt 100 mm.
(5) Bereits vorhandene Hausnummern können in Form und Aussehen nach Absatz 4 abweichen. Jedoch soll eine Mindesthöhe der Ziffern von 100 mm nicht unterschritten werden. Die Hausnummer sollte aus öffentlichen Gründen beleuchtet sein.
(6) Bei einer Umnummerierung ist auch das bisherige Nummernschild für die Dauer eines halben Jahres (6 Monate) beizubehalten. Es ist derart rot zu durchstreichen, dass die frühere Hausnummer lesbar bleibt.
§ 10
Ausnahme vom Verbot ruhestörender Betätigung
Vom Verbot der Ausübung von Betätigungen, die geeignet sind, die Nachtruhe 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu stören, ist die Nacht vom 31. Dezember auf den
1. Januar bis 3.00 Uhr ausgenommen.
§ 11
Von den Vorschriften dieser Verordnung können in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Ausnahmegenehmigung erteilt auf schriftlichen Antrag die örtliche Ordnungsbehörde. Der Antrag ist mindestens 14 Tage vorher einzureichen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. in Anlagen nicht die Wege oder freigegeben Flächen betritt;
2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 in Anlagen Sträucher oder Pflanzen entfernt oder
beschädigt;
3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Hinweisschilder entfernt, versetzt, beschädigt oder nicht bestimmungsgemäß nutzt;
4. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 in Anlagen nächtigt;
5. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 Materialien und Gegenstände auf Grünflächen abstellt oder lagert;
6. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 Anlagen befährt;
7. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen beseitigt, beschädigt oder verändert sowie Sperrvorrichtungen überwindet;
8. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 7 Hydranten und Einflussöffnungen verdeckt und ihre Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt;
9. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 8 ein Reisegewerbe ausübt;
10. entgegen § 4 Abs. 1 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht beseitigt;
11. entgegen § 4 Abs. 2 wildlebende Katzen oder Tauben füttert;
12. entgegen § 4 Abs. 3 Haustiere auf Spielplätzen mitführt;
13. entgegen § 5 Abs. 1 keine Schutzanlagen anbringt und durch sichtbare Warnzeichen kennzeichnet;
14. entgegen § 5 Abs. 2 Stacheldraht, Nägel oder andere scharfe oder spitze Gegenstände an Einfriedungen anbringt;
15. entgegen § 6 Anlagen verunreinigt;
16. entgegen § 7 Abs.1 angefallenen Müll in öffentliche Abfallbehälter füllt;
17. entgegen § 7 Abs. 2 die Restabfallbehälter oder die Papiertonne bereitstellt oder versäumt nicht mitgenommene Gegenstände zu beräumen;
18. entgegen § 7 Abs. 3 Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt;
19. entgegen § 8 Abs. 1 und 2 an aufgeführte Flächen, Einrichtungen und Anlagen Werbematerial anbringt, diese bemalt, besprüht, beschriftet, beschmutzt oder in sonstiger Weise verunstaltet;
20. die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2, 3 und 4 verletzt.
(4) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BGBl. I S. 602 vom 19.02.1987) in der jeweils gültigen Fassung mit einem Bußgeld von fünf bis eintausend Euro geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am 01.07.2004 in Kraft. Gleichzeitig wird die Ordnungsbehördliche Verordnung vom 30.01.1995 außer Kraft gesetzt.
(2) Für diese Verordnung wird nach § 31 Abs. 1 OBG eine Geltungsdauer von 10 Jahren ab Inkrafttreten festgelegt.
Spreenhagen, den 07.06.2004
_______________
Schröder
(Amtsdirektor)