Satzung des Amtes Spreenhagen zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung)

 

Auf Grundlage des § 24 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) vom 25.06.1992 (GVBl. I S. 208) in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S.286) in der derzeit geltenden Fassung, hat der Amtsausschuss des Amtes Spreenhagen in seiner Sitzung am 06.12.2010 folgende Baumschutzsatzung beschlossen:

 

 

 

 

 

§ 1 - Gegenstand und Zweck der Satzung

1.   Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, zur Sicherung der Naherholung, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und in diesem Zusammenhang zur Erhaltung und Verbesserung des Klimas in den Siedlungsgebieten, zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung des Artenreichtums, werden Bäume als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt.

2.   Geschützte Gehölze sind zu erhalten und zu pflegen mit dem Ziel, sie vor Gefährdung zu bewahren.

 

 

§ 2 - Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) und den Geltungsbereichen der Bebauungspläne im Gebiet der Gemeinden des Amtes Spreenhagen einschließlich ihrer Ortsteile.

 

 

§ 3 - Geschützte Bäume

1.   Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 cm), gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter diesem maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge ausschlaggebend, wenn mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.

2.   Geschützt sind unabhängig vom Stammumfang

a)    alle Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bauleitplanes angepflanzt und/oder zu erhalten sind,

b)    die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen und

c)    alle Obstbäume auf Streuobstwiesen.

3.    Geschützt sind weiterhin Bäume und Pflanzungen, die für die Gemeinde bzw. den Ortsteil eine besondere Bedeutung haben (Geschichte, Orts- und Landschaftsbild).

 


§ 4 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich

1.   Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

a)        Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Wohnbebauung und in Bebauungsplangebieten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 220 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 70 cm) aufweisen,

b)    Obstbäume, Pappeln, Baumweiden, Nadelgehölze, Robinien, Birken sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs,

c)    Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist,

d)    gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung,

e)    Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten und

f)     Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.

2.   Unberührt bleibt der Schutz von Bäumen auf Grund anderweitiger Rechtsvorschriften, insbesondere der Schutz

a)    von Nist-, Brut- und Lebensstätten wild lebender Tiere nach § 34 Nr. 1 und 3 und § 72 des BbgNatSchG,

b)    von Alleen und Streuobstbeständen nach §§ 31, 32 und 72 des BbgNatSchG,

c)    von Teilen von Natur und Landschaft nach Abschnitt 4 und § 78 des BbgNatSchG.

 

 

§ 5 - Verbotene Maßnahmen, zulässige Handlungen

1.   Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen, ihren Aufbau wesentlich zu verändern oder ihr äußeres Erscheinungsbild zu beeinträchtigen.

2.   Eine Schädigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die zum Absterben führen oder führen können. Solche Eingriffe sind insbesondere:
mechanische Verletzungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen, Herbizideinsatz und Feuerlegung.

3.   Verboten sind auch alle Einwirkungen auf den Wurzelbereich von geschützten Bäumen, welche zur nachhaltigen Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können. Der Wurzelbereich eines Baumes umfasst dabei die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,50 m, bei Säulenform zuzüglich fünf Meter nach allen Seiten.

4.   Eine Veränderung im Sinne Abs. 1 liegt vor, wenn an geschützten Gehölzen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen und das weitere Wachstum beeinträchtigen.

5.   Unter das Verbot des Absatzes 1 fallen nicht

-     unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für Personen und Sachen von bedeutendem Wert, soweit die Gefahr nicht auf andere Art beseitigt werden kann,

-     unaufschiebbare Maßnahmen zur Bewirtschaftung,

-     Maßnahmen der Gehölzpflege und -erhaltung sowie des allgemeinen Naturschutzes,

-     Schnittmaßnahmen mit Verminderung des natürlichen Kronenaufbaus, die aufgrund früherer Entscheidung über Pflegevarianten fortgeführt werden müssen (z. B. Kopfschnitt an Linden).

6.   Die unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Bewirtschaftung sind beim Amt Spreenhagen, Hauptstraße 13, 15528 Spreenhagen, unverzüglich anzuzeigen. Der in diesem Zusammenhang entfernte Baum oder die Teile sind mindestens 10 Tage nach der schriftlichen Mitteilung zur Kontrolle bereit zu halten.


§ 6 - Erlaubnisse, Ausnahmen, Befreiungen

1.   Eine von den Verboten des § 5 befreiende Erlaubnis in Verbindung mit § 8 erteilt das Amt Spreenhagen. Die befreiende Erlaubnis ist mit Bedingungen und Auflagen verbunden. Das Amt kann als begutachtendes Organ eine Baumschutzkommission (BK) bilden, mit mindestens 2 fachkundigen Personen.

2.   Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn

-        der Antragsteller aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, die Gehölze zu entfernen oder zu verändern,

-        eine nach den baulichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen möglich ist. Die Nutzungsbehinderung oder
-beschränkung muss nachgewiesen werden,

-        das geschützte Gehölz so krank ist, dass die Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,

-        von dem Gehölz absehbare Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise unter zumutbarem Aufwand zu beheben sind,

-        durch das Gehölz Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können,

-        die Bestandspflege eine Auslichtung zur Förderung und Erhaltung verbleibender Bäume erfordert. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen.

3.   Für Gehölze, die aufgrund von Festsetzungen eines Bauleitplanes zu erhalten sind, bleibt § 9 Abs. 20 BauGB unberührt.

 

 

§ 7 - Erlaubnisantrag

1.   Die Erlaubnis ist vom Antragsteller der beabsichtigten Maßnahme schriftlich beim Amt Spreenhagen zu beantragen.

2.   Die Erlaubnis ist vom Eigentümer zu beantragen. Im Antrag müssen enthalten sein:
Name und Anschrift des Antragstellers, Art und Standort des betreffenden Gehölzes in einem Lageplan dargestellt und mit einem Foto ergänzt, Grund der Antragstellung, Vorschlag zu Art und Ort der Ersatzpflanzung.

3.   Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid beantragt, so sind in einem amtlichen Lageplan die vorhandenen geschützten Gehölze mit Angabe von Standort, Art, Höhe, Kronenauslage und Stammumfang maßstäblich einzutragen.

4.   Die Entscheidung über den Antrag wird schriftlich mitgeteilt.

5.   Wurde die beantragte Maßnahme erlaubt, aber nicht binnen eines Jahres begonnen, erlischt die Erlaubnis.

 

 

§ 8 - Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen

1.   Die Erlaubnis zur Entfernung eines Gehölzes kann unter der Auflage einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung erteilt werden.

2.   Die Standorte für Ersatzpflanzungen können in Abstimmung mit dem Amt Spreenhagen festgelegt werden. Der beauflagte Antragsteller im Sinne § 6 ist ab Abnahme der Ersatzpflanzung für die Dauer von 3 Jahren verantwortlich.

3.   Der Umfang der Ersatzpflanzungen ist

a)    bei Bäumen, je angefangene 30 cm Stammdurchmesser gemessen 1,30 m über dem Erdboden ein Ersatzbaum. Ersatzpflanzungen in öffentlichen Anlagen sind in den Größen 10 bis 12 cm bzw. 12 bis 14 cm Stammumfang vorzunehmen. Bei Ersatzpflanzungen auf Privatgrundstücken wird der Stammumfang mit der Auflage der Ersatzpflanzungen festgesetzt.

b)    bei Hecken, eine Pflanzdichte von 2 Stück je laufenden Meters.


4.   Statt einer Ersatzpflanzung kann auch die Auflage erteilt werden, dass der Ersatzpflichtige eine Pflanzung entsprechend Ausweisung des Landschaftsgestaltungsplanes vorzunehmen hat. Die Kosten dieser Maßnahmen haben den Kosten der Ersatzmaßnahmen aus § 8 zu entsprechen.

5.   Wachsen eines oder mehrere Gehölze nicht an, so ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Der Erfolg der Ersatzmaßnahme ist erreicht, wenn die Bäume nach dem Ablauf von 2 Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen sind.

6.   Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten, entsprechend der Kosten einer Ersatzpflanzung.

a)    Der Betrag der Ausgleichszahlung bemisst sich nach den Kosten der Pflanzung, einschließlich Pflege.
Die Ausgleichszahlung ist an das Amt Spreenhagen zu entrichten. Die nach dieser Satzung vorzunehmenden Ausgleichszahlungen sind zweckgebunden für Gehölzpflanzungen zu verwenden.

b)    Der Ersatz eines Baumes durch Strauch- oder Heckenpflanzung und umgekehrt kann erfolgen. Bemessungsgrundlage dafür ist die unter Absatz 1 genannte Ausgleichszahlung.

 

 

§ 9 - Billigkeitsmaßnahmen

Zur Vermeidung unbilliger sachlicher oder persönlicher Härten kann im Einzelfall von der Forderung nach Ersatzpflanzungen oder der Zahlung einer Ausgleichsabgabe nach § 8 ganz oder teilweise abgesehen werden. Die unbillige sachliche oder persönliche Härte ist nachzuweisen.

 

 

§ 10 - Ordnungswidrigkeiten

1.   Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)    Bäume entgegen den Verboten des § 5 ohne die erforderliche Genehmigung beseitigt, beschädigt, in ihrem Aufbau wesentlich verändert oder durch andere Maßnahmen nachhaltig beeinträchtigt,

b)    die in § 5 Abs. 6 vorgeschriebene Mitteilung an das Amt Spreenhagen unterlässt,

c)    entgegen § 5 Abs. 6 den gefällten Baum oder die entfernten Teile nicht mindestens 10 Tage nach der schriftlichen Mitteilung zur Kontrolle bereit hält,

d)    der Auflage nach einer Ersatzpflanzung nach § 8 gar nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht oder der Ausgleichszahlung nicht nachkommt.

2.    Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € (in Worten: zehntausend), in den Fällen von Buchstabe a) bis zu 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend) geahndet werden.

 

 

§ 11 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

 

 

Spreenhagen, den 16.12.2010

 

gez.

___________

Schröder

Amtsdirektor